Grunderwerbsteuer - 26. September 2019

Maßnahmen gegen „Share Deals“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2019

Die Bundesregierung will die missbräuchliche Praxis der Steuervermeidung durch sog. Share Deals beim Erwerb von Immobilien unterbinden. Die Praxis habe gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelinge, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden, heißt es in dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (
19/13437
).

Wie die Regierung erläutert, wird Grunderwerbsteuer immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um Grunderwerbsteuer zu vermeiden, werde häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück sei. Wenn statt des Grundstücks tatsächlich Anteile an dieser Gesellschaft erworben würden, bleibe die Gesellschaft rechtlich Eigentümerin des Grundstücks. Ein Eigentumswechsel finde nicht statt. Nach der bisherigen Steuerregelung wird bei einem Erwerb von weniger als 95 Prozent der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbsteuer fällig. Es werde davon ausgegangen, dass das Gestaltungsmodell Share Deals in der gegenwärtigen Rechtslage bei hochpreisigen Transaktionen zu durchaus nennenswerten Steuermindereinnahmen führen dürfte, die allerdings in der Höhe nicht genau bestimmbar sein, da über steuerfreie Transaktionen von Seiten der Länder keine Aufzeichnung geführt würden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die Neuregelung sieht vor, dass die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 Prozent abgesenkt wird. Außerdem soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümer berücksichtigt werden. Sie soll statt fünf in Zukunft zehn Jahre betragen.