Corona-Krise - 5. Juni 2020

Licht und Schatten beim Konjunkturpaket der Bundesregierung

BStBK, Pressemitteilung vom 04.06.2020

Nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer hilft die vorgesehene Ausweitung des Verlustrücktrags im aktuell vorliegenden Konjunkturpaket der Bundesregierung vielen Unternehmen bei ihrer Liquiditätsplanung. BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab ist überzeugt: „Damit die Eigenkapitalbasis unserer Mandanten gestärkt ist und Insolvenzen verhindert werden können, müssen die aktuell entstehenden Verluste unmittelbar mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Neben der nun avisierten betragsmäßigen Ausweitung der Verlustrücktragsmöglichkeit ist nach unserer Auffassung allerdings auch eine zeitliche Ausweitung des Verlustrücktragszeitraum auf mindestens zwei weitere Jahre erforderlich und sollte bei der gesetzlichen Umsetzung berücksichtigt werden.“

Die zusätzlich in Aussicht gestellte Möglichkeit zur Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage befürwortet Schwab ebenfalls: „Die Bundessteuerberaterkammer hatte in der Vergangenheit immer wieder darauf hingewiesen: Es ist wichtig, dass unsere Mandanten einen gewinnwirksamen Passivposten für die im Jahr 2020 erwarteten Verluste bilden können. Und das bereits für den Veranlagungszeitraum 2019. So können Unternehmen, die im Jahr 2019 noch erfolgreich waren, steuerlich entlastet werden, um die hierdurch gewonnenen Mittel zur Bewältigung der Krise einzusetzen. Erfreulich, dass der Gesetzgeber unseren Impuls aufgegriffen hat.“

Die geplante Absenkung der Mehrwertsteuersätze wird für Unternehmen und Verbraucher einige spürbare Veränderungen bringen. Schwab bezweifelt, dass diese Absenkung auch in Gänze an die Verbraucher weitergegeben wird. „Mit großer Sorge sehen wir den erheblichen Bürokratie- und Umstellungsaufwand, der alle Unternehmen betreffen wird, denn es handelt sich um ein Massenverfahren. Die notwendige IT-Anpassung von Kassensystemen, Warenwirtschaftssystemen, Buchhaltungssystemen, Fakturaprogrammen etc. wird kaum innerhalb dieser kurzen Zeit – fehlerfrei – realisierbar sein.“, so Schwab.

Völlig ungeklärt sind viele umsatzsteuerliche Detailfragen wie bspw. Fragen zu den Dauerrechnungen, Anzahlungen und Gutscheinen. Hier appelliert die Bundessteuerberaterkammer an das Bundesfinanzministerium, noch bis Mitte Juni 2020 ein entsprechendes Schreiben zur geplanten Umstellung zu veröffentlichen.