Abgabenordnung - 18. März 2021

Längere Stundungsmöglichkeit für Steuern

DStV, Mitteilung vom 16.03.2021

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angesichts der andauernden coronabedingten Belastungen angekündigt, die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen weiter zu verlängern. Zinslose Stundung könnte danach bis zum 30.09.2021 gewährt werden.

Steuerstundungsmöglichkeiten waren zuletzt ein erprobtes Mittel, um von der Corona-Krise gebeutelte Unternehmen in ihrer Liquiditätsnot zu entlasten.

Die Finanzverwaltung veröffentlichte Ende letzten Jahres bereits ein entsprechendes BMF-Schreiben. Danach gelten für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige besondere Stundungsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2020). Steuerpflichtige können seither bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dato fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sollen gemäß den bisherigen Vorgaben längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 16.03.2021 angekündigt, diese Fristen zu verlängern. Anträge auf Stundung könnten dann bis zum 30.06.2021 gestellt und zinslose Stundung bis zum 30.09.2021 gewährt werden (vgl. SZ v. 16.03.2021). Ein offizielles, aktualisiertes und mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben mit weiteren Einzelheiten dürfte in Kürze veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de