DBA Österreich - 4. April 2022

Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich zur Vermeidung der DBA betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten

BMF, Schreiben IV B 3 - S-1301-AUT / 19 / 10006 :005 vom 04.04.2022

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 28./29. März 2022 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 24. August 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Sie ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14. Dezember 2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30. Juni 2022.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 30. März 2022 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 30. Juni 2022 Anwendung. Vor dem Hintergrund der nunmehr weitgehend auslaufenden Eindämmungsmaßnahmen bezüglich des COVID-19-Pandemiegeschehens findet eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus nicht statt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF