Bodenschätzungsgesetz - 23. Juli 2019

Keine Nachschätzung gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG, wenn Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden ist

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 2 K 138/16 vom 24.04.2018 (nrkr – BFH-Az.: II R 7/19)

Eine Nachschätzung gem. § 11 Abs. 1 BodSchätzG ist nicht durchzuführen, wenn der Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden ist.

Dies hat der 2. Senat des FG mit seinem Urteil vom 24. April 2018 (Az. 2 K 138/16) erkannt.

Die Klägerin begehrte, die Flurstücke 21/1, 86/4 und 87/2 der Flur 1 der Gemarkung A im Wege einer Nachschätzung nach dem Grünlandschätzungsrahmen zu bewerten. Mit Vertrag vom 22. November 2013 erwarben die Klägerin und die Beigeladene aufgrund einer Teilerbauseinandersetzung ca. 16 ha landwirtschaftliche Nutzflächen in den Gemeinden C, F und I. Zum Stichtag 1. Januar 2014 bewertete das FA die landwirtschaftlichen Nutzflächen in den jeweiligen Gemeinden als Stückländereien. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde F erfasste das FA 7,0060 ha Ackerland, 1,6785 ha Grünland und 0,0604 ha Hoffläche. Der Schätzungsausschuss des FA K hatte am 1. und 2. November 1938 die oben aufgeführten Flurstücke als Acker-Grünland (Wechselland) eingestuft. Der amtliche Bodenschätzer führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2014 u. a. aus, dass die schon bei der Reichsbodenschätzung als Ackerboden angesehenen Flächen mit entsprechender Klassifizierung und Bonitierung nach dem Ackerschätzungsrahmen sich durch die Wasserbaumaßnahmen hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen eindeutig nicht zu einem typischen Grünlandstandort gewandelt hätten, sondern mehr denn je ein typischer Ackerstandort seien. Deshalb gebe es keinen Anlass, die bestehende Schätzung zu verändern. Bei der Nachschätzung unverändert gebliebene Teile des Schätzungswerkes würden weiterhin als rechtskräftig gelten. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos.

Der 2. Senat hat die Klage abgewiesen, weil der Ackerschätzungsrahmen weiterhin anzuwenden sei. Die streitgegenständlichen Flurstücke seien nach wie vor ackerfähig und Wechselland liege nicht mehr vor. Die Voraussetzungen des § 2 BodSchätzG und damit die Voraussetzungen für eine Nachschätzung lägen nicht vor. Nach den Feststellungen des Schätzungsausschusses sei die Klassenfläche, zu der die streitgegenständlichen Flurstücke gehörten, nach dem Ackerschätzungsrahmen zu bewerten. Dieses sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Nachschätzung und damit für eine Umschätzung und Anwendung des Grünlandschätzungsrahmens lägen bei Anwendung des § 2 Abs. 2 BodSchätzG nicht vor.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BodSchätzG sei von einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen. Da abweichende Bewirtschaftungsformen unberücksichtigt blieben, komme es danach unter Berücksichtigung der natürlichen Ertragsbedingungen auf die mögliche Ackernutzung an. Die streitigen Flächen waren vom Schätzungsausschuss 1938 als ackerfähig eingestuft worden. Aufgrund der Wasserregulierung durch den Sielverband T sei die Ackerfähigkeit nach wie vor gegeben, wenn nicht sogar verbessert worden. Denn aufgrund der Nachschätzung in 2011/2012 in diesem Gebiet seien bei den umliegenden Flurstücken Umschätzungen vom Grünlandschätzungsrahmen (bisher GrA) in den Ackerschätzungsrahmen (A) vorgenommen worden. Dieses habe auch zu einer Erweiterung der Klassenfläche geführt, in der die streitgegenständlichen Flurstücke lägen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die natürlichen Ertragsbedingungen so geändert hätten, dass nur noch eine Grünlandnutzung in Betracht komme. Insbesondere liege auch kein Wechselland i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 BodSchätzG mehr vor, da kein regelmäßiger Wechsel verschiedener Nutzungsarten auf der derselben Fläche stattfinde. Die Einstufung als „Wechselland“ sei im Übrigen auch keine Nutzungsart im Sinne des § 2 BodSchätzG, sie führe weder zu einer anderen Kulturart noch zu einer anderen Klasseneinteilung (so auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.11.2009, Az. 2 K 61/07). Es komme daher auf eine „vorherrschende Nutzungsart“ nicht mehr an. Bei einer Nachschätzung würde daher für die streitgegenständlichen Flurstücke lediglich die Bezeichnung Wechselland wegfallen und aus GrA dann A werden. Dieses habe jedoch keine Auswirkung auf die Anwendung des Ackerschätzungsrahmens, sodass eine Nachschätzung nicht durchzuführen sei.

Die Revision wurde vom BFH zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. II R 7/19 als Revisionsverfahren fortgeführt.