Einkommensteuer - 9. September 2021

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 10 K 1362/18 vom 18.05.2021 (nrkr - BFH-Az.: VIII R 15/21)

§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst auch Zahlungen einer im Ausland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaft

Der 10. Senat des FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob aus dem Ausland bezogene Zinsen im Streitjahr 2011 dem Abgeltungsteuersatz oder der tariflichen Einkommensteuer unterlagen.

Der Kläger war mittelbar über eine weitere Gesellschaft zu 100 % an einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass die Zinsen, die der Kläger von der niederländischen Gesellschaft für von ihm gewährte Darlehen erhalten hatte, der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen seien. Der Abgeltungsteuersatz komme nicht zur Anwendung, weil der Kläger mittelbar zu mehr als 10 % an der niederländischen Gesellschaft beteiligt gewesen sei (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG).

Der Kläger wandte dagegen ein, dass die vom Finanzamt angewandte Regelung nicht für Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland gelte. Eine solche Auslegung sei zwingend geboten, da die Norm ansonsten verfassungswidrig sei.

Das Finanzgericht ist in seinem Urteil vom 18.05.2021 der Ansicht des Finanzamts gefolgt und hat eine Anwendung des Abgeltungsteuertarifs abgelehnt. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr 2011 geltenden Fassung betreffe nicht nur Zahlungen von im Inland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaften. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Änderung der Regelung ab dem 01.01.2021, wonach Zinsen einer ausländischen Kapitalgesellschaft nicht mehr von der Vorschrift erfasst würden. Denn diese Gesetzesänderung entfalte keine Rückwirkung. Schließlich hatte der Senat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die vom Kläger angeführte Ungleichbehandlung liege nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII R 15/21 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2021