Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2019
Am 20.12.2019 hat der Bundesrat beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 12.12.2019 verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zuzustimmen (649/1/19 und 649/19).
Das Gesetz sieht eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für „Intermediäre“ vor. Werden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, geht die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen.
Die deutschen Finanzbehörden sollen die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen. Des Weiteren sieht das Gesetz vor, dass die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der „Istversteuerung“ bei der Umsatzsteuer von 500.000 Euro auf 600.000 Euro angehoben wird.