Steuerberatungsgesetz - 7. Oktober 2021

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG vom 01.09.2021 – Neuregelung des § 10 StBerG zum 01.08.2022

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (gleich lautender Ländererlass) FM3 - S-0824-1 / 14 vom 01.09.2021

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG Stellung genommen.

Neben allgemeinen Ausführungen zur neu gefassten Vorschrift gehen die obersten Finanzbehörden der Länder in dem 14-seitigen Erlass auf die folgenden Punkte näher ein:

  • Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 StBerG
  • Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Abs. 2 StBerG
  • Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Die Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am 01.08.2022 an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG vom 22.07.2014 (BStBl I S. 1195).

Quelle: BMF