Einkommensteuer - 23. Juli 2019

Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 04.07.2019 zum Urteil 4 K 19/19 vom 26.03.2019 (rkr)

Mit Urteil vom 26. März 2019 (Az. 4 K 19/19) hat der 4. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, nicht der Besteuerung nach § 5a EStG unterfallen.

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und Betrieb eines Schiffes. Sie ermittelte ihren Gewinn seit dem Jahr 2004 nach § 5a Abs. 1 EStG. Im Emissionsprospekt hieß es u. a.:

„… Ein Wechselkursrisiko besteht daher nur im Hinblick auf die Leistung der Auszahlungen an die Gesellschafter, einen Teil der Schiffbetriebskosten sowie die Gesellschaftskosten. Im Rahmen der Prognoserechnung wurde über die gesamte Laufzeit des Fonds mit einem Wechselkurs von … USD/EUR gerechnet. (…) Es besteht das Risiko, dass ein höherer Euro-Kurs als USD … pro EUR nur Auszahlungen an die Gesellschafter in einer gegenüber den Prospektangaben verminderten Höhe zulässt. Bis zum Jahr … wurde ein großer Teil der Auszahlungen durch USD-Terminverkäufe wie folgt gesichert: …“

Im Rahmen einer BP wurde ein Gewinn aus einem Termingeschäft – dessen Mittel für eine Ausschüttung verwendet worden waren – festgestellt. Das Finanzamt setzte daher nicht durch die Tonnagebesteuerung abgegoltene Einnahmen aus Devisentermingeschäften in entsprechender Höhe an.

Das Gericht entschied, dass dies zu Recht erfolgt sei. Denn sofern ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft abschließe, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt sei und durchgeführt werde, um die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, dann stehe diese Sicherung in erster Linie in einer direkten, dichten und nicht durch etwas Drittes vermittelten Verbindung zu den privaten Vermögensinteressen der Gesellschafter. Die Bedienung der Gesellschafterinteressen diene jedoch nicht in einem hinreichenden unmittelbaren Maße dem Einsatz oder der Vercharterung von Schiffen i. S. d. § 5a EStG.

Das Urteil ist rechtskräftig.