FG Hamburg, Mitteilung vom 31.03.2020 zum Beschluss 6 V 270/19 vom 08.01.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV B 9/20)
Antragstellerin war eine Schiffsgesellschaft, die im Streitjahr 2015 ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens u. a. gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 02.08.2019 beantragte sie erfolglos die Kürzung des Gewinns aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages um 80 % gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15.10.2018, IV R 35/16, IV R 40/16 und IV R 41/16). Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes berief sich die Antragstellerin ergänzend darauf, dass die in Aussicht genommene rückwirkende Änderung von § 7 Satz 3 GewStG wegen echter Rückwirkung verfassungswidrig sei. Während des anhängigen Verfahrens wurde § 7 Satz 3 GewStG am 12.12.2019 durch EmoFöuaÄndG geändert (in Kraft getreten am 18.12.2019) und ist erstmals auf Erhebungszeiträume ab 2009 anzuwenden (§ 36 Abs. 3 Satz 1 GewStG).
Der 6. Senat hat im summarischen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot verneint. Zwar wirke die Gesetzesänderung materiell-rechtlich auf den Erhebungszeitraum 2015 zurück, die Antragstellerin habe aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Möglichkeit der Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG entwickeln können, da nach übereinstimmender Auffassung von bisheriger Rechtsprechung und Verwaltung § 7 Satz 3 GewStG a. F. der Kürzung entgegengestanden habe. Das Gericht hat daher im Ergebnis vorläufigen Rechtsschutz wegen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuermessbescheides mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung des IV. Senats des BFH nur für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Änderung von § 7 Satz 3 GewStG n. F. am 18.12.2019 gewährt; für den Zeitraum danach hat es wegen der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Neufassung keine rechtlichen Zweifel mehr gesehen.