Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 04.09.2019
Gemeinnützige Körperschaften dürfen ihre Mittel nur für ihre satzungsmäßig steuerbegünstigten Zwecke verwenden. Dass darunter sämtliche Mittel zu verstehen seien, hob Steuerberater Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät CKSS in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“ hervor. „Mittel“ sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft, unabhängig davon, ob sie dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterfallen oder nicht, und auch unabhängig davon, ob sie überhaupt geeignet sind, die Satzungszwecke zu erfüllen. Strahl betonte deutlich, dass dieses (strenge) Mittelverwendungsgebot für sämtliche Mittel gilt, die einer gemeinnützigen Körperschaft zufließen. Damit müssen ausnahmslos alle erwirtschafteten Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung innerhalb des Verwendungszeitraums für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Nicht unter den Begriff „Mittel“ dagegen fallen Nutzungen und Leistungen.
Es ist ein weit verbreiteter – unter Umständen „steuerteurer“ – Irrtum zu glauben, Erträge aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürften auch wieder in diesem verwendet werden, ohne dass die Mittel im Übrigen dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterlägen. Ebenso kann es steuerschädlich sein, wenn – wie oft in der Praxis – gemeinnützige Körperschaften unzulässig Mittel ansammeln, ohne zu realisieren, dass die Frist zur zeitnahen Mittelverwendung längst überschritten wurde. Strahl riet jeder gemeinnützigen Körperschaft, bei jeglichem Mitteleinsatz zu prüfen, ob dieser der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke dient.
Die Verwendung für „irgendwelche“ steuerbegünstigten Zwecke oder für „tatsächlich verfolgte“ steuerbegünstigte Zwecke, sei nicht ausreichend. Der Mitteleinsatz müsse stets den in der Satzung geregelten Zwecken dienen. Wird ein anderer steuerbegünstigter Zweck als der in der Satzung geregelte steuerbegünstigte Zweck verfolgt, stelle dies eine Mittelfehlverwendung dar, die zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann. Sollen neue Zwecke gefördert werden, ist es unabdingbar, dass zuvor die Satzung entsprechend angepasst wird. Hier soll nach Strahls Rat nicht nur die Zustimmung des zuständigen Finanzamts nach § 60a Abgabenordnung abgewartet werden, sondern auch die Eintragung der Satzungsänderung im Handels- oder im Vereinsregister.
Anderenfalls bestehe stets das Risiko, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung von einer fehlerhaften Mittelverwendung ausgegangen wird, wenn der Prüfer beispielsweise die Zahlungsdaten mit dem Datum der Eintragung der Änderungen im Handelsregister vergleicht. Ausgenommen von der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke sind solche Vermögenswerte, die die Körperschaft erhält, um bestimmte satzungsfremde Ausgaben, beispielsweise im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, abzudecken. Die Körperschaft ist dann ausschließlich an etwaige Vorgaben des Zuwendenden im Hinblick auf die Mittelverwendung gebunden. Solche Widmungen sollten schriftlich erteilt werden. Für diese Mittel darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden. Wird das dennoch getan, kann sich hieraus eine Spendenhaftung der Empfängerkörperschaft ergeben, wenn nicht sogar ein strafrechtlicher Vorwurf der Beihilfe zur Steuerverkürzung des Zuwendenden, sofern dieser die Zuwendungsbestätigung steuermindernd geltend macht. Zudem darf eine gemeinnützige Körperschaft keinen nicht steuerbegünstigten Zweck gleichberechtigt neben den satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck treten lassen.