BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7344 / 19 / 10001 :003 vom 23.12.2021
Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2022 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022
Hierzu erläutert das BMF u. a.:
- Mit Artikel 1 Nr. 5 i. V. m. Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vom 21. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Der neue Wert ist von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Zeilen 24 (Kennzahl – Kz – 76/80) des Vordruckmusters USt 1 A zu berücksichtigen. Das Vordruckmuster USt 1 E wurde entsprechend angepasst.
- Die übrigen Änderungen gegenüber den bisher bekannt gegebenen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.
- Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 das mit o. g. BMF-Schreiben vom 11. Oktober 2021 (Az. III C 3 – S-7344 / 19 / 10001 :003) eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2022) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2022) bleiben unverändert bestehen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
- Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.
Quelle: BMF