Umsatzsteuer - 24. August 2021

Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 - S-7532 / 19 / 10002 :003 vom 24.08.2021

Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern gibt es derzeit lediglich landesspezifische Fragebögen einzelner Bundesländer.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern werden ab dem Besteuerungszeitraum 2021 folgende beiliegende Vordruckmuster eingeführt:

FsEAusUN Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
FsEEBlKoeGesEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Körperschaften und Gesellschaften)
FsEEBlEinrEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Einrichtungen)
FsEEBlInternetEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Handel mit Waren über das Internet)
FsEEBlPersbEinlageblatt zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern (Personenbeförderungen)
FsEEBlAntErgänzungsblatt zum Einlageblatt für Körperschaften und Gesellschaften (Anteilseigner)
FsEAusUN
Ausfüllhilfe
Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung vom im Ausland ansässigen Unternehmern

(2) Darüber hinaus werden die im Absatz 1 genannten Vordruckmuster auch in englischer und französischer Sprache bereitgestellt und sind gleichermaßen gültig.

(3) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(4) Die beigefügten Vordruckmuster gelten auch für auf den Besteuerungszeitraum 2021 folgende Besteuerungszeiträume, sofern sie nicht durch BMF-Schreiben in geänderter Fassung bekannt gegeben werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF