Forschungszulagengesetz - 23. Oktober 2020

Forschungszulagenge­setz (FZulG): FAQ + Stundenzettel

BMF, Mitteilung vom 21.10.2020

Aktualisierte FAQ zum Forschungszulagengesetz (FZulG) und Muster eines Stundennachweis für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Das Bundesministerium der Finanzen hat die FAQ zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) aktualisiert.

Zum „Stundenzettel“:

Die Forschungszulage bemisst sich nach bestimmten förderfähigen Aufwendungen (§ 3 FZulG). Das FZulG stellt bei der Ermittlung der förderfähigen Aufwendungen nicht auf spezifische Tätigkeiten in der Forschung oder Entwicklung ab. Es muss sich als einzige Voraussetzung um Forschungs- bzw. Entwicklungstätigkeiten im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens handeln. Für die Dokumentation dieser FuE-Tätigkeiten gelten die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) (BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269). Dabei verlangt der Grundsatz der Klarheit u. a. eine systematische Erfassung und übersichtliche, eindeutige und nachvollziehbare Buchung. Zum Nachweis der geleisteten Arbeit eines eigenen Arbeitnehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind laufende Aufzeichnungen zu führen, die eindeutig und zeitnah die geleisteten Arbeitsstunden belegen. Die Erfassungen zur Arbeitszeit des Arbeitnehmers sind für die gesamten geleisteten Arbeitsstunden zu führen. So kann der Anteil der Tätigkeiten in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit (und nicht nur der vereinbarten Arbeitszeit) ermittelt werden. Entsprechende Aufzeichnungen sind auch über die vom Einzelunternehmer bzw. von den Mitunternehmern erbrachten Eigenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 3 FZulG zu führen. Das Bundesministerium der Finanzen stellt für diese Dokumentation das Muster eines „Stundenzettels“ zur Verfügung. Die Verwendung dieses Musters ist jedoch nicht zwingend.

Quelle: BMF