DStV, Mitteilung vom 13.09.2019
Eine steuerliche Forschungsförderung ist nur zielfördernd, wenn sie auch die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt. Um dieses Ziel zu erreichen, suchte der DStV auch nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags weiter den fachlichen Austausch. Er diskutiert mit MdB StB Antje Tillmann (Finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU) und MdB Lothar Binding (Finanzpolitischer Sprecher der SPD) seine Anregungen.
Nach der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags zum Thema „Steuerliche Forschungsförderung“ ist vor den nächsten Fachgesprächen des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV). Er lässt nicht locker, auf eine für kleine und mittlere Unternehmen attraktive Ausgestaltung der geplanten Forschungszulage zu pochen. Der DStV nutzte die geführten Gespräche mit MdB StB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU Bundestagsfraktion, und MdB Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Mitte September ferner, um die im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen der umsatzsteuerlichen Behandlung von Fortbildungsveranstaltungen zu erörtern.
Steuerliche Forschungsförderung – Die richtigen Weichen stellen
Der Regierungsvorschlag zur steuerlichen Forschungsförderung (
BT-Drs. 19/10940
) ist aus Sicht des DStV noch nicht ganz rund. Daher regte DStV-Präsident Elster u. a. an, gesetzlich zu verankern, dass das Verfahren elektronisch abgewickelt wird. Andernfalls droht die Zulage zu einem bürokratischen Monster zu mutieren. Ferner drängte er darauf, dass auch die Forschungs- und Entwicklungsleistungen von Freiberuflern als förderfähig normiert werden. Während FuE-Eigenleistungen von Einzelunternehmern förderfähig sein sollen, fehlt im Gesetzentwurf bislang die Aufnahme von Eigenleistungen von Freiberuflern, wie etwa Ingenieuren.
Fortbildungsveranstaltungen – Umsatzsteuerlich auf rechtssichere Füße stellen
Der Tatbestand der „systematischen Gewinnerzielungsabsicht“, der künftig eine Umsatzsteuerpflicht für Fortbildungsveranstaltungen begründen soll, bewegt die Gemüter in der Praxis. Zu Recht, meint der DStV. Eigentlich müsste aus seiner Sicht eine Konkretisierung des Begriffs her. Allerdings steht die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Vorlagebeschluss des BFH (
V R 20/17
) zu grundlegenden Fragen des Begriffs „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ noch aus. Der EuGH wird noch klären, ob der Begriff autonom auszulegen ist oder Mitgliedstaaten befugt sind, den Tatbestand von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. DStV-Präsident Elster schlug in den Gesprächen daher vor, diese Entscheidung vor der umsatzsteuerlichen Neuregelung abzuwarten.
DStV-Präsident Elster wurde bei seinen Gesprächen von der stellv. DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein sowie von der DStV-Referentin für Steuerrecht Daniela Ebert, LL.M., begleitet.