Außensteuer - 14. November 2019

Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 – Wächtler – C-581/17

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1325 / 18 / 10001 :001 vom 13.11.2019

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Abs. 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Abs. 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,

  1. in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
  2. ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
  3. ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint – zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe – gefährdet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.