BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1325 / 18 / 10001 :001 vom 13.11.2019
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist § 6 Abs. 4 AStG bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sowie des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Abs. 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:
Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
- in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,
- ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
- ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint – zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe – gefährdet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.