Ehrenamt - 9. Oktober 2020

Finanzminister Hilbers setzt sich für zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt ein

FinMin Niedersachsen, Pressemitteilung vom 09.10.2020

Finanzminister Reinhold Hilbers hat sich am 09.10.2020 im Bundesrat erneut für eine Verbesserung des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts eingesetzt: „Gerade in Zeiten der Corona-Epidemie zeigt sich, wie wertvoll und wichtig ehrenamtliches Engagement ist. Unser Ziel muss es sein, für Ehrenamtliche und gemeinnützige Organisationen, Verbesserungen zu erreichen und so neue Anreize für das Ehrenamt zu setzen.“

Bereits im Mai vergangenen Jahres haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder das Bundesfinanzministerium gebeten, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht verbessert. Die Bundesregierung hat dies bisher nicht aufgegriffen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder bringen heute über den Bundesrat ihre Vorschläge in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 ein.

Ziel ist es, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 neue Anreize für das Ehrenamt gesetzt und Vereinfachungen erreicht werden:

  • Durch eine Erhöhung des Freibetrags für Übungsleiter von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und eine Anhebung der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro wird der Einsatz ehrenamtlich Tätiger gewürdigt.
  • Zukünftig sollen zudem kleinere Vereine mit jährlichen Einnahmen von 45.000 Euro oder weniger nicht den strengen Maßstäben der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Die Regelung trägt für die zahllosen kleineren Vereine zu einem sehr sinnvollen Bürokratieabbau bei – und auch die zuständigen Finanzämter werden entlastet.
  • Gleiches gilt für die notwendige Anhebung der Freibeträge bei der Körperschaft- und der Gewerbesteuer. Die Anpassungen führen – bei einer nur geringen Auswirkung auf das Steueraufkommen – zu großen Erleichterungen für die betroffenen Körperschaften. Auch deshalb, weil bei Gewinnen in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von höchstens 7.500 Euro keine gesonderte Gewinnermittlung mehr eingereicht werden muss.
  • Erstmalig sollen Holdingstrukturen im Gemeinnützigkeitsrecht und damit auch moderne Konzernstrukturen im gemeinnützigen Bereich ermöglicht werden.

Quelle: FinMin Niedersachsen