Tabaksteuer - 11. Februar 2020

EU-Tabakbesteuerung sollte Zigarettenkonsum stärker eindämmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.02.2020

Die
derzeitigen Vorschriften
zur Tabakbesteuerung funktionieren zwar gut hinsichtlich Vorhersehbarkeit und Stabilität der Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten, verhindern den hohen Tabakkonsum in der EU aber nicht mehr ausreichend. Notwendig ist ein umfassenderer Ansatz, der alle Aspekte der Tabakkontrolle einschließlich der öffentlichen Gesundheit, der Besteuerung, der Bekämpfung des illegalen Handels und der Umweltbelange berücksichtigt. Dies geht aus der Bewertung der EU-Vorschriften zur Besteuerung von Tabakwaren hervor, die die Europäische Kommission am 10.02.2020 veröffentlicht hat.

Die Erhöhung der EU-Mindestsätze für Zigaretten und Feinschnitttabak hatte nur in den Mitgliedstaaten Auswirkungen, die von vornherein ein sehr niedriges Steuerniveau hatten. Die hohe Zahl der Raucher in der EU gibt nach wie vor Anlass zu großer Sorge: insgesamt 26 Prozent der Erwachsenen und 29 Prozent der jungen Europäer im Alter von 15 bis 24 Jahren rauchen. Die Einführung des
Europäischen Plans zur Bekämpfung von Krebs
unterstreicht die zentrale Rolle der Besteuerung bei der Reduzierung des Tabakkonsums.

Darüber hinaus stellen die Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – der Durchschnittspreis einer Zigarettenpackung kann zwischen 2,57 Euro und 11,37 Euro liegen – einen Anreiz für grenzüberschreitende Einkäufe dar. Die Evaluierung macht auch deutlich, dass das Aufkommen neuer Produkte wie E-Zigaretten, so genannte „Heat-not-burn“-Zigaretten und neue Suchtprodukte die Grenzen des derzeitigen Rechtsrahmens aufzeigen.

So fallen z. B. E-Zigaretten derzeit nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie über Verbrauchsteuern auf Tabak. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen ihrer eigenen Vorschriften und im eigenen Ermessen nationale Steuern auf E-Zigaretten erheben.

Die aktuelle Evaluierung bewertet die Leistung der Richtlinie zur Tabakbesteuerung anhand der in den
Leitlinien zur besseren Rechtsetzung
festgelegten Evaluierungskriterien.