Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH, da es die MwSt-Pauschalregelung standardmäßig auf alle Landwirte – auch Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe – anwendet. Gemäß MwSt-Richtlinie 2006/112/EG können Landwirte ihren Erwerbern/Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse/Dienstleistungen in Rechnung stellen, jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelungen zielen auf Landwirte ab, die bei der Anwendung der […]
Die EU-Kommission verklagt Deutschland vor dem EuGH, da es die MwSt-Pauschalregelung standardmäßig auf alle Landwirte – auch Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe – anwendet.
Gemäß MwSt-Richtlinie 2006/112/EG können Landwirte ihren Erwerbern/Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse/Dienstleistungen in Rechnung stellen, jedoch keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelungen zielen auf Landwirte ab, die bei der Anwendung der normalen MwSt-Regelung oder der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Gewerbliche Viehzüchter unterfallen nicht der Regelung.
Laut Bundesrechnungshof führt die Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Landwirte eine Überkompensation für die von ihnen gezahlte MwSt erhalten. Dieser Verstoß gegen die EU-MwSt-Vorschriften hat große Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt zur Folge.