EU-Steuern - 29. November 2024

EU-Kommission schließt beihilferechtliche Ermittlungen zu Steuervorbescheiden für Fiat, Amazon und Starbucks ab

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Europäische Kommission hat drei eingehende beihilferechtliche Prüfungen von Steuervorbescheiden zu Verrechnungspreisen abgeschlossen, die Fiat und Amazon von Luxemburg und Starbucks von den Niederlanden erteilt worden waren. Infolge der Urteile der Unionsgerichte stellte die Kommission fest, dass den Unternehmen durch die Steuervorbescheide keine selektiven Vorteile gewährt wurden.

2015 und 2017 war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass Luxemburg Fiat und Amazon sowie die Niederlande Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen. In allen drei Fällen hatte die Kommission festgestellt, dass ein von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde erteilter Steuervorbescheid die von den Unternehmen entrichtete Steuer künstlich verringerte und den Unternehmen somit einen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffte. In allen drei Fällen wurden die ursprünglichen Beschlüsse der Kommission schließlich von den Unionsgerichten für nichtig erklärt, weshalb die jeweiligen eingehenden Prüfverfahren noch weiterliefen.

Heute hat die Kommission – unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte – drei abschließende Beschlüsse zu den eingehenden Prüfverfahren erlassen und bestätigt, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat, Amazon und Starbucks im Rahmen der jeweiligen Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt haben, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Hintergrund

Die Kommission prüft Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten seit 2013 nach den EU-Beihilfevorschriften. Steuervorbescheide verstoßen nicht grundsätzlich gegen die EU-Beihilfevorschriften, sofern sie lediglich bestätigen, dass Steuervereinbarungen mit den einschlägigen Steuervorschriften im Einklang stehen. Verschaffen Steuerbescheide jedoch bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil, können sie den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verfälschen und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass ein von den luxemburgischen Behörden 2012 erteilter Steuervorbescheid Fiat einen selektiven Vorteil verschafft und die Steuerlast des Unternehmens seit 2012 ungerechtfertigt um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im November 2022 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts aus dem Jahr 2019 auf, mit dem der Beschluss der Kommission von 2015 bestätigt wurde, und erklärte den Beschluss für nichtig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung falsche Parameter angesetzt hatte.

Im Oktober 2015 stellte die Kommission fest, dass Starbucks durch einen von den niederländischen Behörden im Jahr 2008 erteilten Steuervorbescheid ein ungerechtfertigter selektiver Vorteil entstanden war, der die Steuerlast des Unternehmens seit 2008 um 20-30 Mio. Euro vermindert hatte. Im September 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Niederlande Starbucks durch den Steuervorbescheid einen selektiven Vorteil verschafft hatten.

Im Oktober 2017 stellte die Kommission fest, dass die von Amazon in Luxemburg entrichtete Steuer durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 erteilten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ungerechtfertigterweise um rund 250 Mio. Euro verringert worden war. Im Mai 2021 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission auf Grundlage der Feststellung für nichtig, dass die Kommission das Vorliegen eines selektiven Vorteils nicht nachgewiesen habe. Die Nichtigerklärung wurde im Dezember 2023 durch den Gerichtshof bestätigt.

Quelle: Europäische Kommission