EU-Steuern - 9. Dezember 2022

EU-Kommission präsentiert Vorschlag zu E-Invoicing

DStV, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission trägt dem digitalen Wandel Rechnung und stellt ihren Vorschlag zur Modernisierung des Mehrwertsteuersystems vor. Insbesondere will sie einheitliche digitale Meldepflichten für grenzüberschreitende Rechnungen.

Digitale Meldepflichten

Mit dem Vorschlag für gemeinsame digitale Meldepflichten will die EU-Kommission digitale Meldungen in Realtime auf der Grundlage elektronischer Rechnungstellung herbeiführen. Dadurch sollen eine verstärkte Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, insbesondere des sog. Karussellbetrugs, sowie Entlastungen für Unternehmen bei den Befolgungskosten sowie bei den Finanzbehörden sichergestellt werden.

Der Vorschlag soll einerseits gewährleisten, dass die bestehenden und geplanten E-Invoicing-Systeme in den Mitgliedstaaten weiter genutzt werden können. Zugleich sollen die nationalen E-Invoicing-Systeme, insbesondere bei Mitgliedstaaten wie Deutschland, die noch kein E-Invoicing-System in Betrieb haben, die europäischen Vorgaben bereits in der Planungsphase berücksichtigen. Da der Vorschlag keine Clearance-Funktionen umfasst, werden Mitgliedstaaten, die ein untrennbares E-Invoicing/E-Clearance-System nutzen, entsprechende Anpassungen vornehmen müssen.

Schließlich sollen die Mitgliedstaaten die Wahl haben, ob sie die Meldepflichten auf grenzüberschreitende Rechnungen beschränken oder auch die nationalen Rechnungen an die europäischen digitalen Meldepflichten anpassen.

Der Vorschlag der EU-Kommission gilt allgemeinhin als ein Anzeichen dafür, dass sich Deutschland bei der Wahl seines E-Invoicing-Systems, an dem sich in Planung befindlichen sog. Y-Modell Frankreichs orientieren könnte.

Einzelheiten zum E-Invoicing

  • Als Real-Time schlägt die EU-Kommission einen Zeitraum von maximal zwei Tagen zwischen Rechnungsausstellung und elektronischer Übermittlung an die Finanzbehörde vor.
  • Gleichzeitig werden mit Einführung des E-Invoicing keine Sammelrechnungen, etwa am Monatsende, mehr möglich sein.
  • Die meldepflichtigen Daten können entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von einem Dritten übermittelt werden.
  • Zusätzlich zu den bisher in Art. 226 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie benötigten Rechnungsdaten werden künftig die Kennung der Bankverbindung auf der die Zahlungsgutschrift erfolgt, die vereinbarten Zahlungsziele und im Falle der Rechnungsänderung die Kennung der ursprünglichen Rechnung erforderlich.
  • Die zusammenfassenden Meldungen (ZM) werden mit Einführung des E-Invoicing nicht mehr verlangt.
  • Als Format der Datenübermittlung gilt die Europäische Norm EN 16931. Die Mitgliedstaaten können ein anderes Format vorsehen, solange sie auch die Verwendung der europäischen Norm zulassen und Interoperabilität mit der europäischen Norm gewährleistet ist.

Neue Mehrwertsteuervorschriften für Plattformen zur Personenbeförderung und Beherbergung

Plattformbetreiber der Branchen Beherbergung und Personentransport sollen künftig für die Erhebung und die Übermittlung von Mehrwertsteuer ihrer Anbieter an die Finanzbehörden verantwortlich sein (fiktiver Lieferer). Damit sollen insbesondere faire Wettbewerbsbedingungen der Markteilnehmer hergestellt werden.

Einmalige mehrwertsteuerliche Registrierung von Unternehmen

Im Wege der Weiterentwicklung des OSS (einzigen Anlaufstelle) sollen Unternehmen künftig über ein Online-Portal nur noch eine einzige Mehrwertsteuerregistrierung in der Europäischen Union für B2C-Verkäufe durchführen müssen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de