EU-Steuern - 6. Dezember 2021

EU-Kommission fordert von Deutschland Nachbesserungen bei der Umsetzung der MwSt-Vorschriften bei Konsignationslagern und leitet den zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens ein

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 03.12.2021

Die EU-Kommission hat im Rahmen des zweiten Schrittes eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland versandt. Es geht um die Anwendung der Mehrwertsteuer-Vorschriften bei Konsignationslagerregelungen und hierbei um den automatisierten elektronischen Zugang zu Informationen für EU-Mitgliedstaaten.

Bei einer Vertragsverletzung versucht die EU-Kommission durch eine frühzeitige Problemlösung im Rahmen eines strukturierten Dialogs mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine vertragskonforme Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich wird ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren eröffnet. Dieses beinhaltet fünf Schritte.

Das förmliche Verfahren gegen Deutschland befindet sich durch das Versenden einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im zweiten Schritt. Die Bundesrepublik Deutschland hat nun zwei Monate Zeit die Beanstandungen durch geeignete Maßnahmen zur Anpassung des IT-Systems zu beheben. Andernfalls kann die EU-Kommission Klage beim EU-Gerichtshof erheben.

Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens ist, dass anderen EU-Mitgliedstaaten kein automatisierter elektronischer Zugang zu Informationen in Bezug auf Konsignationslager gewährt wird. Der Austausch der Informationen ist über das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) vorgesehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 904/2010 des Rates beinhaltet Anforderungen an die IT-Systeme für Abrufverfahren der EU-Mitgliedstaaten zum gegenseitigen Informationsaustausch bei Konsignationslagern. Ziel der Verordnung ist die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug. Ebenfalls soll es anderen EU-Mitgliedstaaten möglich sein, Kontrollen durchzuführen, um Steuerhinterziehung zu verhindern. Die Konsignationslagerregelungen sind Teil der Mehrwertsteuer-Vereinfachungen (sog. Sofortlösungen). Diese sind seit dem 01.01.2020 in Kraft.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel