EU-Steuern - 30. Oktober 2024

EU-Amtshilferichtlinie: EU-Kommission legt Vorschlag zu DAC 9 vor – Bestimmungen gemäß Mindestbesteuerungsrichtlinie umsetzen

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 29.10.2024

Die EU-Kommission hat am 28.10.2024 einen Überarbeitungsvorschlag zur Amtshilferichtlinie (sog. DAC 9) vorgelegt. Ziel ist es, die Bestimmungen gemäß Art. 44 der Mindestbesteuerungsrichtlinie (EU) 2022/2523) umzusetzen und Berichtspflichten für Unternehmen zu vereinfachen.

In der Mindestbesteuerungsrichtlinie sind in Art. 44 die Erklärungspflichten von multinationalen Unternehmen festgelegt, so u. a. die erforderlichen Angaben, die in die Ergänzungssteuer-Erklärung aufzunehmen sind oder die Verwendung eines Standardformulars.

Mit dem DAC9-Vorschlag wird:

  • der Rahmen für den Informationsaustausch der Ergänzungssteuer-Erklärungen zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt und multinationalen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, von der lokalen zur zentralen Einreichung zu wechseln.
  • der Rahmen für die Weitergabe der Informationen festgelegt, um sicherzustellen, dass alle relevanten Jurisdiktionen die Informationen erhalten, die sie benötigen (entsprechend ihrer Rolle): D. h. nach Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung übermittelt die zuständige Behörde im Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist (nur sie erhält die vollständige Erklärung), den anderen Mitgliedstaaten die für sie relevanten Teile der Erklärung. Die relevanten Teile der Ergänzungssteuer-Erklärung sollten so schnell wie möglich ausgetauscht werden, spätestens aber drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist für das entsprechende Steuerjahr. Für das erste Jahr der Anwendung der Mindestbesteuerungsrichtlinie (d. h. Berichtssteuerjahr 2024) beträgt die Frist für den Informationsaustausch sechs Monate. Die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung eines standardisierten elektronischen Formulars, das die EU-Kommission in Form eines Durchführungsrechtsaktes festlegen wird. Für den Informationsaustausch mit Drittländern müssen die EU-Mitgliedstaaten internationale Abkommen mit diesen Staaten unterzeichnen.
  • mit Art. 9a festgelegt, wie die Verwaltungszusammenarbeit im Falle von Korrekturen zu erfolgen hat.
  • Außerdem wird das auf OECD-/G20-Ebene entwickelte Formular (GIR), das Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Meldepflichten verwenden sollen, in EU-Recht überführt (s. Anhang der DAC9).
  • der Anhang um einen Anhang VII erweitert. Darin werden u. a. bestimmte Begriffsdefinitionen für den Anhang klargestellt bzw. sind weitere Informationen zu den Anforderungen an die Ergänzungssteuer-Erklärung und die entsprechenden Datenpunkte enthalten. Die EU-Kommission kann delegierte Rechtsakte erlassen, um Aktualisierungen an Abschnitt III von Anhang VII (Datenpunkte) vorzunehmen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel