Bewertungsgesetz - 19. Januar 2026

Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG

BMF, Schreiben IV D 4 - S 3225/00006/007/004 vom 14.01.2026

Gemäß § 190 Absatz 4 Satz 4 BewG gibt das BMF die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 9. Januar 2026 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2025; 2021 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 anzuwenden sind.

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewGGebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG
189,1192,9

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen