Umsatzsteuer - 21. November 2022

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen: Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs bis zum 31.12.2023

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S-7030 / 20 / 10006 :006 vom 21.11.2022

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24. Oktober 2022, BGBl. I S. 1838, hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31. Dezember 2022 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610, enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2. Juli 2020, BStBl I S. 610, befristet bis zum 31. Dezember 2023, weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen