BdSt, Pressemitteilung vom 23.04.2020
Bei ihren Beschlüssen zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise hat die Regierungskoalition einige Punkte aufgegriffen, die der Bund der Steuerzahler (BdSt) bereits im Vorfeld gefordert hatte. So soll ab 1. Juli 2020 in Gastronomiebetrieben der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten – befristet für ein Jahr. Statt mit 19 Prozent Mehrwertsteuer werden Speisen dann nur noch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet. „Die neue Regelung hat auch einen handfesten Vereinfachungseffekt, weil Gastwirte dann nicht mehr zwischen Speisen zum Mitnehmen und Restaurantleistungen unterscheiden müssen, die bisher unterschiedlich abgerechnet wurden“, lobt BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Die Frage „Zum Mitnehmen oder zum hier Essen?“ wird Kunden also künftig nicht mehr gestellt werden, wenn sie eine Speise kaufen.
Regelung wäre auch für andere Branchen wichtig
Aus unserer Sicht hätte diese Regelung allerdings auch auf andere Branchen und Dienstleistungen ausgeweitet werden müssen – zum Beispiel auf Friseure. Denn EU-rechtlich wäre auch hier eine ermäßigte Umsatzbesteuerung umsetzbar – doch davon hat Deutschland bislang keinen Gebrauch gemacht. Genau das sollte die Politik jetzt ändern!
Zudem soll eine Verlustverrechnung mit bereits für das Jahr 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen möglich sein. Der Bund der Steuerzahler betont: Dies ist ein grundsätzlich guter Ansatz, doch fehlen noch die konkreten Details, wie dies praktisch umgesetzt werden soll. Wichtig ist auch die Aussage der Koalition, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regeln zu vermeiden – dies hatte unser Verband zuvor genauso gefordert. Das Versprechen der Regierungskoalition muss jetzt aber auch zu konkreten Erleichterungen in der Praxis führen – so sollte zum Beispiel die Umstellung der Ladenkassen verschoben werden und Homeoffice-Kosten besser abziehbar sein.