Grundsteuer - 18. Oktober 2019

Erhöhung der Grundsteuer in der Stadt Offenbach am Main nach summarischer Prüfung rechtmäßig

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 17.10.2019 zum Beschluss 4 L 1004/19 vom 22.08.2019 (rkr)

Die unter anderem für kommunale Steuern zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem Eilbeschluss vom 22. August 2019 den Eilantrag eines Grundstückseigentümers in der Stadt Offenbach am Main abgelehnt, in dem dieser sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer für sein Grundstück gewandt hat.

In seiner Entscheidung weist das Gericht zunächst darauf hin, dass das im Grundgesetz den Gemeinden garantierte Recht, Grundsteuern zu erheben, der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden diene. Es ermögliche ihnen, Unterschiede in der Belastung und in der Ergiebigkeit der zugewiesenen Steuerquellen auszugleichen. Dementsprechend stehe den Gemeinden bei der Ausübung des Hebesatzrechts als Ausdruck ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zu. Dieser Spielraum sei vorliegend von der Stadt Offenbach nicht überschritten worden. Insbesondere erweise sich die Erhöhung des entsprechenden Hebesatzes nicht als willkürlich, weil die Stadt Offenbach dargelegt habe, dass die Grundsteuererhöhung aufgrund langjähriger sozialer Lasten erforderlich geworden sei, um ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Anderenfalls habe sie als sog. Schutzschirmgemeinde eine Genehmigung ihres Haushalts durch das Regierungspräsidiums Darmstadt nicht erlangen können.

Unter Berücksichtigung der geschilderten Haushaltslage könnten sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des gemeindlichen Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berufen. Die Überwachung dieses haushaltsrechtlichen Grundsatzes obliege im Übrigen der Kommunalaufsicht und berühre daher keine subjektiven Rechte der Grundsteuerzahler. Auch sei weder ein Verstoß gegen das Übermaßverbot noch dafür ersichtlich, dass die Steuerbelastung für die Grundstückseigentümer eine „erdrosselnde Wirkung“ habe, diese die Steuer also unter normalen Umständen nicht mehr aufbringen könnten. Weiter sei der in Artikel 3 des Grundgesetzes normierte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht dadurch verletzt, dass sich die Hebesätze in Nachbargemeinden erheblich unterschieden. Insbesondere trage ein entsprechender Vergleich bereits deshalb nicht, weil die gemeindlich zu finanzierenden Aufgaben und Strukturen in den verschiedenen Nachbargemeinden gänzlich unterschiedlich sein könnten. Schließlich führe auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 zur Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil zum einen das Gericht eine Übergangsregelung bis zum Jahr 2024 vorgesehen habe, zum anderen vorliegend nicht der Grundlagenbescheid (Steuermessbescheid des Finanzamtes), sondern der nachfolgende Grundsteuerbescheid der Gemeinde streitgegenständlich sei.

Der Beschluss des Gerichts ist rechtskräftig.