Außensteuergesetz - 20. November 2025

Entwurf für eine Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz

BMF, Schreiben IV B 5 - S 1361/00010/001/047 vom 18.11.2025

Das BMF übersendet den Entwurf einer Neufassung des § 15 AStG ausschließlich in elektronischer Form mit der Bitte um Kenntnisnahme und verbunden mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.

Die sog. Zurechnungsbesteuerung wurde mit dem Inkrafttreten des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713) eingeführt und im Lichte der steuer- und unionsrechtlichen Entwicklungen mehrfach angepasst. Mit dem anliegenden Vorschlag soll die Zurechnungsbesteuerung der mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) reformierten Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG mit dem Ziel der Vereinheitlichung und Vereinfachung systematisch weiter angenähert werden. Dies soll insbesondere durch die Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent und die Anwendung des § 8b Absatz 1 KStG bereits auf Stiftungsebene erreicht werden. Zudem sollen der sog. Entlastungsnachweis (bislang § 15 Absatz 6 AStG) an die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst, Gestaltungen zur Umgehung der Zurechnungsbesteuerung vermieden und die Rechtssicherheit im Bereich der Zurechnungsbesteuerung insgesamt erhöht werden.

Wesentliche Punkte des anliegenden Entwurfs sind:

  • Weitere Annäherung des § 15 AStG an die Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG):
    • Einbeziehung neben den unmittelbaren auch der mittelbaren Bezugs- und Anfallsberechtigungen,
    • Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 Prozent,
    • Anwendung des § 11 AStG (Kürzungsbetrag) unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer ausländischen Familienstiftung.
  • Definition des „Anteils“ auf Basis des gemeinen Wertes der Vermögensübertragungen bzw. Berechtigungen.
  • Einbeziehung von nahestehenden Personen für die Frage, ob eine ausländische Familienstiftung vorliegt (§ 15 Absatz 2 AStG/E).
  • Straffung der Vorschrift, u. a.
    • Streichung der Vorschrift für sog. Unternehmerstiftungen (§ 15 Absatz 3 AStG),
    • Überführung des bisherigen Absatzes 4 in § 15 Absatz 2 Satz 2 AStG/E und des bisherigen Absatzes 5 in § 15 Absatz 9 AStG/E.
  • Fortentwicklung des Entlastungsnachweises auf Basis der EuGH-Rechtsprechung (bislang Absatz 6, künftig § 15 Absatz 3 AStG/E) und Ausweitung auf Drittstaaten.
  • Beibehaltung des bisherigen Systems der Zurechnung der Einkünfte im Fall nachgeschalteter Zwischengesellschaften (bislang Absatz 9, künftig § 15 Absatz 6 AStG/E) und anderer ausländischer Stiftungen (bislang Absatz 10, künftig § 15 Absatz 7 AStG/E) an die ausländische Familienstiftung und der anschließenden Zurechnung der Einkünfte an die Zurechnungsempfänger über § 15 Absatz 1 AStG/E.

In Bezug auf die Einzelheiten verweist das BMF auf die beigefügte Anlage.

Die Übersendung von Stellungnahmen ist bis zum

15. Januar 2026

per E-Mail an IVB5@bmf.bund.de möglich.

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen