EU-Steuern - 3. Juli 2025

Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.07.2025

Die EU-Kommission hat am 02.07.2025 eine Empfehlung zu steuerlichen Anreizen zur Unterstützung des Clean Industrial Deal vorgelegt, um Investitionen in saubere Technologien und die Dekarbonisierung der Industrie zu fördern. Sie müssen im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften stehen, insbesondere dem neuen Beihilferahmen für den Deal für eine saubere Industrie – CISAF -, den die EU-Kommission am 25.06.2025 vorgelegt hat und der den bestehenden befristeten Beihilferahmen ablöst. Außerdem sollen die Maßnahmen kosteneffizient und einfach ausgestaltet werden und den Unternehmen zeitnah Unterstützung leisten.

Die Empfehlung legt gemeinsame Leitprinzipien fest, um die EU-Mitgliedstaaten bei der Einführung von Steueranreizen zu unterstützen, u. a.:

  • beschleunigte Abschreibungen bzw. sofortige Abschreibungen
    • Unternehmen sollen die vollen Kosten förderfähiger Investitionen in saubere Technologien (z. B. energieeffiziente Maschinen) schneller oder im Jahr des Kaufs/Leasing abziehen können. Soweit möglich, sollte die beschleunigte Abschreibung mit angemessenen Regeln für den Verlustvortrag einhergehen.
    • Die EU-Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, emissionsfreie Fahrzeuge für Unternehmensflotten für eine beschleunigte Abschreibung zuzulassen.
  • Steuergutschriften
    • Den EU-Mitgliedstaaten wird empfohlen, Anreize bzw. Steuergutschriften für Investitionen, die der Reduktion von Treibhausgasemissionen oder der Verbesserung der Energieeffizienz von industriellen Tätigkeiten dienen, insb. für Unternehmen, die Übergangspläne umsetzen und offenlegen, zu schaffen.
    • Steuergutschriften sollen direkt von der Körperschaftssteuer abgezogen werden. Falls Steuergutschriften nicht vollständig im Steuerjahr aufgebraucht werden, legt die Empfehlung den EU-Mitgliedstaaten nahe, den Vortrag des verbleibenden Betrages für vier Jahre zuzulassen. Die EU-Mitgliedstaaten können den Steuerpflichtigen auch gestatten, die Steuergutschrift mit anderen nationalen Steuern zu verrechnen, vorausgesetzt diese Option ist im nationalen Recht vorgesehen. Falls bei der Anwendung des Verlustvortrags die Steuergutschrift auch innerhalb von vier Jahren nicht vollständig aufgebraucht ist, wird den EU-Mitgliedstaaten empfohlen, den ausstehenden Betrag zu erstatten (unter Beachtung der Bestimmungen gemäß Richtlinie (EU)2022/2523).
    • Der CISAF sieht einen bestimmten Höchstbetrag pro Projekt vor, der nicht überschritten werden darf.

Die EU-Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die EU-Kommission bis 31.12.2025 über eingeführte bzw. geplante Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung zu informieren. Außerdem sollen sie die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig bewerten und sich zu bewährten Verfahren austauschen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel