BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 - S-2133-b / 24 / 10002 :001 vom 28.10.2024
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 (BStBl I S. 855) zur Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie wie folgt geändert und Rn. 31 neu aufgenommen:
Rn. 16:
Mussfeld
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen, die für die jeweilige Rechtsform zulässig sind, sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder, die für die jeweilige Rechtsform gültig sind, in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.
XI. Anwendungsregelung
Rn. 31:
Die Änderung der Rn. 16 ist ab der Taxonomie-Version 6.9 anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesfinanzministerium