DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.11.2024
Zu ViDA wurde am 05.11.2024 eine sog. allgemeine Ausrichtung im Rat der EU erreicht, also die grundsätzliche Einigung, die der tatsächlichen Annahme eines Rechtstextes üblicherweise vorausgeht. Dies ist war endlich möglich geworden, weil Estland hatte sein Blockadeveto gegen eine andere Säule des ViDA-Pakets aufgehoben hatte. Die formale Annahme der Rechtsakte steht noch aus, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass es hier noch zu Problemen kommt.
Hier der aktuelle Ratstext und Details zur elektronischen Rechnung und der Berichterstattung daraus:
- Zeitplan: Juli 2030: Digitale Berichterstattung und E-Rechnungsstellung (Übergangsfrist „Harmonisierung“ Januar 2035)
Inhaltlich gibt es zur elektronischen Rechnung und dem Digital Reporting keine Überraschungen.
Elektronische Rechnung
- Die elektronische Rechnungsstellung wird grundsätzlich zum Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen werden (Erw. 5, 5a).
Dennoch sollten den Mitgliedstaaten andere Rechnungen für inländische Lieferungen gestattet sein.
Die Definition einer elektronischen Rechnung umfasst nur elektronische Rechnungen, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übertragen und verarbeitet werden, das eine automatisierte und elektronische Verarbeitung ermöglicht (= Richtlinie Directive 2014/55/EU). Hybridrechnungen, die Daten in einem strukturierten Format und Daten in einem unstrukturierten, für Menschen lesbaren Format kombinieren.
Zustimmung des Empfängers ist dafür nicht mehr erforderlich (Art. 232).
- Frist für die Ausstellung einer Rechnung: stufenweise
- ab 01.07.2027 Art. 222: Spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das steuerbare Ereignis stattgefunden hat.
- ab 01.07.2030 Artikel 222: Spätestens 10 Tage nach dem steuerbaren Ereignis bzw. bei Anzahlungen spätestens 10 Tage nach Erhalt der Anzahlung.
- Verpflichtung zur Einreichung von Zusammenfassenden Meldungen für die Meldung von innergemeinschaftlichen Transaktionen wird aufgehoben (Erw. 11).
- Mitgliedstaaten-Option: Empfänger ist nur berechtigt zur Vorsteuer oder Rückforderung gezahlter Mehrwertsteuer, wenn er eine elektronische Rechnung besitzt (Artikel 168).
Reporting
- Frist: Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, falls Ausstellung durch den Erwerber + 5 Tage (Art. 263)
- Empfänger ist innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Meldung verpflichtet, damit die Steuerverwaltungen die Daten abgleichen können.
- Übermittlung der Rechnungsdaten an die Steuerverwaltung: Mitgliedstaaten sollen den steuerpflichtigen Personen die erforderlichen Mittel für eine solche Übermittlung zur Verfügung stellen, die es den steuerpflichtigen Personen ermöglichen sollten, die Daten entweder direkt oder durch einen Dritten in ihrem Namen oder über ein öffentliches Portal zu senden, sofern verfügbar.
- Reporting-Inhalt (Art. 264); (weiter als Zusammenfassende Meldung, u. a. auch Bankverbindungen, damit Steuerverwaltungen nicht nur die Waren-, sondern auch die finanziellen Ströme verfolgen können.)
Nationale Systeme
- Mitgliedstaaten können weitere nationale Verpflichtungen für die korrekte MwSt-Erhebung einführen, sofern es nicht weitere Rechnungs-Verpflichtungen oder transaktionsbasierte Meldepflichten sind. Mitgliedstaaten können von Steuerpflichtigen verlangen, Daten über ihre Transaktionen zu speichern, um diese Daten für die Erstellung einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke zu melden.
- Übergangsfrist für Mitgliedstaaten, die eine nationale digitale Echtzeit-Transaktionsmeldungsverpflichtung haben: Januar 2035 (Erw. 20a, Art. 5)
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel