Einkommensteuer - 10. Januar 2022

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 - S-2221 / 19 / 10050 :002 vom 10.01.2022

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Randziffern 168 und 199 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1831), wie folgt gefasst:

„168 Bei von folgenden internationalen Organisationen gezahlten Pensionen einschl. der Zulagen (Steuerausgleichszahlung, Familienzulagen und andere) handelt es sich um Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Absatz 2 EStG:

  • Koordinierte Organisationen:
    • Europäische Weltraumorganisation (ESA),
    • Europarat,
    • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
    • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
    • Westeuropäische Union (WEU),
    • Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),
  • Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
  • Europäische Patentorganisation (EPO) einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamts (EPA),
  • Europäisches Hochschulinstitut (EHI),
  • Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT).

Die Zulässigkeit der Besteuerung von an ehemalige Bedienstete internationaler Organisationen gezahlten Pensionen und Ruhegehältern in Deutschland ist davon abhängig, welche Bestimmungen das für die jeweilige internationale Organisation geltende Abkommen oder Privilegienprotokoll enthält. In der Regel lässt dieses Abkommen bzw. Privilegienprotokoll das deutsche Besteuerungsrecht für die Pensionen oder Ruhegehälter unberührt. Eine Ausnahme hiervon stellt das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 266 – 272) dar. Gemäß Artikel 12 dieses Protokolls unterliegen die „Gehälter, Löhne und anderen Bezüge“ der Steuer der Europäischen Union gemäß Verordnung Nummer 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 und sind von „innerstaatlichen Steuern“ insoweit befreit; d. h. Pensionen und Ruhegehälter ehemaliger Bediensteter von Organisationen, auf die dieses Protokoll anzuwenden ist, sind von innerstaatlichen Steuern ab dem Zeitpunkt befreit, ab dem eine EU-interne Steuer erhoben wird.

199 Die Ruhegehälter, die ehemaligen Bediensteten in internationalen Organisationen gezahlt werden, unterliegen der Besteuerung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, sofern es sich bei dem Alterssicherungssystem der jeweiligen Organisation um ein System handelt, das mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist; Rz. 168 Satz 2 bis 5 ist zu beachten. Hierzu gehören z. B.:

  • Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),
  • Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),
  • Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),
  • Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),
  • Vereinte Nationen (VN).“

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF