Einkommensteuer - 29. September 2021

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 - S-2221 / 21 / 10016 :001 vom 28.09.2021

Änderung des BMF-Schreibens vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 :004 – (Bundessteuerblatt Teil I (BStBl I) Seite 820), geändert durch BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I Seite 1455)

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455), wie folgt geändert:

Nach der Randziffer 56 wird folgende Randziffer 56a eingefügt:

„56a Leistungen, die nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG steuerbare Einkünfte darstellen, mindern die als Sonderausgaben abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen nicht (vgl. BFH vom 7. Juli 2020, BStBl 2021 II S. XX). § 10 Absatz 4b EStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.“

Die Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:

„203 Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen zzgl. steuerfreier Zuschüsse die im VZ geleisteten Aufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 3a EStG, sind – soweit § 10 Absatz 4b EStG anzuwenden ist (siehe Rz. 56a) – die Aufwendungen mit Null anzusetzen. Für den insoweit entstandenen Erstattungsüberhang ist entsprechend § 10 Absatz 4b Satz 2 und 3 EStG zu verfahren (gültig ab VZ 2012)1. Ein Erstattungsüberhang, der sich bei den Aufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3a EStG ergibt, ist in den VZ der Zahlung zurückzutragen (§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO).“

In Randziffer 204 wird die Zeile „- gesetzliche RV 500 €“ durch „- gesetzliche RV (Erstattung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen nach § 26 SGB IV, siehe Rz. 57) 500 €“ ersetzt.

Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

1 [Fußnote unverändert]

Quelle: BMF