DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 17.12.2024
Der ECOFIN hat am 10.12.2024 der Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung (anstelle der derzeitigen Papierbescheinigung) zugestimmt, mit der bestätigt wird, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 (Abs. 1, Unterabs. 1) der Mwst-Richtlinie in Frage kommt. Dabei handelt es sich u. a. um die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die im Rahmen von diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für internationale Einrichtungen oder Streitkräfte bewirkt bzw. erbracht werden. Die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, an die die Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für die die Dienstleistung erbracht wird, stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie elektronisch zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat.
Die Richtlinie sieht einen Übergangszeitraum für bis zum 30.06.2032 bewirkte Umsätze vor, in dem die EU-Mitgliedstaaten sowohl die elektronische als auch die Papierbescheinigung (gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) benutzen können. Da ab 01.07.2032 nur noch die elektronische Bescheinigung verwendet werden darf, wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 entsprechend geändert.
Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung (u. a. Zugang zum IT-System für antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen als auch Ausstellung und elektronische Unterzeichnung der Befreiungsbescheinigung) festlegen. Die EU-Kommission ist für die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des zentralen elektronischen Systems für die Speicherung und Bearbeitung der elektronischen Bescheinigungen verantwortlich.
Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis 30.06.2031 in nationales Recht umsetzen.
Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel