EU-Gesetzgebung - 10. Mai 2022

E-Invoicing: DStV fordert Datensicherheit bei Übermittlung von EU-Meldedaten

DStV, Mitteilung vom 10.05.2022

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) reichte bei der EU-Kommission seine Stellungnahme zur geplanten EU-Gesetzgebung zum E-Invoicing und zu gemeinsamen digitalen EU-Meldepflichten ein. Dabei will der DStV einen schlanken Rechtsrahmen, eine stufenweise Einführung und Datensicherheit bei der Übermittlung sensibler Mandantendaten.

In Deutschland verharrt die Umsetzung der elektronischen Rechnungstellung weiterhin in der Planungsphase. Andere Mitgliedstaaten sind da schon viel weiter. Mehr und mehr erwächst in Europa ein bunter Flickenteppich verschiedener digitaler Meldepflichten.

Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Unternehmen stellt die Zunahme dieser unterschiedlichen digitalen Meldepflichten in den Mitgliedstaaten zunehmend eine Belastung dar. Noch in diesem Jahr will die EU-Kommission deshalb eine gesetzliche Regelung für gemeinsame digitale Meldepflichten beim E-Invoicing vorschlagen.

Eine solche Harmonisierung könnte einen Beitrag zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in der EU und Effizienzgewinne für die Wirtschaft erhöhen. Zudem dürfte der Vorschlag den Druck auf die deutsche Regierung erhöhen den bisherigen E-Invoicing Plänen zeitnah Taten folgen zu lassen.

In seiner Stellungnahme unterstützt der DStV das Vorhaben der EU-Kommission. Gleichzeitig warnt er davor, dass eine Überregulierung schnell zu einer Zwangsjacke für die nationalen E-Invoicing-Systeme mutieren könnte. Allzu detaillierte Bestimmungen könnten zudem die technische Entwicklung hemmen.

Deshalb spricht sich der DStV für Mindeststandards bei digitalen EU-Meldepflichten und gegen Tendenzen aus, E-Invoicing-Systeme in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Vielmehr sollte den Mitgliedstaaten die Entscheidung unbenommen bleiben, welche Art von System sie verwenden.

Zudem empfiehlt der DStV eine stufenweise Einführung digitaler EU-Meldepflichten, um die Finanzbehörden, Mandanten und den Berufstand bei der Einführung nicht zu überlasten. Aus diesem Grund sollten verbindliche EU-Meldepflichten zunächst auf grenzüberschreitende Umsätze beschränkt werden.

Nach Ansicht des DStV muss der EU-Gesetzgeber bei der grenzüberschreitenden Übermittlung von digitalen EU-Meldedaten vor allem ein hohes Maß an Datensicherheit und Datensparsamkeit gewährleisten. Deshalb sollten ausschließlich diejenigen Daten der Umsatzsteuermeldung übermittelt werden, die zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unbedingt erforderlich sind.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de