Steuerentlastungsgesetz 2022 - 2. Juni 2022

DStV setzt sich für Klarstellungen bei der Energiepreispauschale ein

DStV, Mitteilung vom 02.06.2022

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 und damit auch die Energiepreispauschale ist beschlossen. Zur konkreten Umsetzung der Energiepreispauschale bestehen jedoch noch zahlreiche Praxisfragen. Der DStV hat gegenüber dem BMF Fragen aus der Praxis adressiert und eine Berücksichtigung in dem geplanten FAQ-Katalog angeregt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich bereits frühzeitig in die Diskussion um die Energiepreispauschale eingebracht (vgl. DStV-Information vom 06.04.2022). Auch in der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum Steuerentlastungsgesetz 2022 hat er deutlichen Handlungsbedarf bei der Energiepreispauschalge signalisiert (DStV-Information vom 04.05.2022). Nun hat sich der DStV mit seiner Stellungnahme S 10/22 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gewandt. Der DStV begrüßt die geplante Erstellung eines FAQ-Katalogs, da ihn viele Fragen und Hinweise aus der Praxis zur Umsetzung der Energiepreispauschale erreicht haben.

Anspruch auf die Energiepreispauschale für die Praxis teilweise noch unklar

Für den Fragenkatalog hat der DStV angeregt, detaillierte Hinweise zum Personenkreis aufzunehmen, die Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. Auch in Zusammenhang mit Minijob-Arbeitsverhältnissen erreichten den DStV viele Fragen. Beispielsweise welche Mindestanforderungen es an ein Minijob-Arbeitsverhältnis gibt und wie das erste Dienstverhältnis zu erklären ist, beschäftigt die steuerberatende Praxis.

Regelungen zur Auszahlung durch den Arbeitgeber werden begrüßt

Bei Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber soll der Arbeitgeber diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen. Der DStV hatte in diesem Zusammenhang auf drohende Liquiditätsbelastungen aufgrund unterschiedlicher Lohnsteuer-Anmeldezeiträume hingewiesen (vgl. DStV-Information vom 13.05.2022). Mit Erfolg! Im Steuerentlastungsgesetz 2022 sind nun verschiedene mögliche Auszahlungszeitpunkte für die Arbeitgeber berücksichtigt, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen. Weitere Fragen zur Auszahlung der Energiepreispauschale wurden vom DStV in der Stellungnahme adressiert. So gibt es in der Praxis hinsichtlich der Frage, in welchen Fallkonstellationen die Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgt, besonders großen Klärungsbedarf.

Klarstellung zur Besteuerung und Sozialversicherungspflicht gewünscht

Zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Minijobbern regt der DStV eine Erläuterung im FAQ-Katalog an. Bzgl. der Frage, ob die Energiepreispauschale sozialversicherungspflichtig ist, besteht in der Praxis ebenfalls noch Unklarheit. Der DStV empfiehlt in seiner Stellungnahme eine Klarstellung sowie eine Nennung der Energiepreispauschale in der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Umsetzung im FAQ-Katalog für Rechtsklarheit empfohlen

Der DStV legt dem BMF nahe, die in seiner Stellungnahme adressierten detaillierten Fragen im Rahmen des geplanten FAQ-Katalogs zu beantworten. Die bereits guten Hinweise in der Gesetzesbegründung sollten sich im FAQ-Katalog wiederfinden. Dies würde Rechtsklarheit für die Steuerpflichtigen schaffen und Haftungsrisiken für die kleinen und mittleren Kanzleien reduzieren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de