Modernisierung des Besteuerungsverfahrens - 3. August 2020

DStV jubelt: „NACHDIGAL“ fängt an zu fliegen!

DStV, Mitteilung vom 30.07.2020

Mitten in der Corona-Krise zeigt sich für die Kanzleien ein Lichtstreif am Horizont. Sie arbeiten seit Monaten zum Erhalt der Existenz ihrer Mandanten am Anschlag. Bayern startete nun das Digitalisierungsprojekt „NACHDIGAL“. Der elektronische Belegversand an das Finanzamt ist dort endlich möglich. Der DStV begrüßt die jahrelang von ihm geforderte Erleichterung. Ziehen andere Bundesländer nach?

Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gab 2016 den Startschuss für Projekte zur Stärkung der digitalen Zusammenarbeit zwischen Finanzamt, Steuerpflichtigen und deren steuerliche Berater. Einer der für die Praxis wichtigsten Bausteine war dabei die geplante Eröffnung der elektronischen Belegübermittlung. Manchmal will gut Ding Weile haben. Bayern ist soweit und geht einen riesigen Schritt weiter in Richtung der medienbruchfreien Kommunikation. Auf Basis der Informationen des Bayerischen Landesamts für Steuern gibt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) einen Überblick, wie die neuen Möglichkeiten der Praxis dort helfen.

Wozu dient „NACHDIGAL“?

Das Projekt „NACHDIGAL“ hat das Ziel, das datenschutzsichere Nachreichen von digitalen Anlagen (zur Steuererklärung) technisch zu ermöglichen. Gleichfalls ist mit dem Projekt der datenschutzsichere Versand von sonstigen Nachrichten nebst Anhängen an die Finanzverwaltung angegangen worden.

Für diese Serviceangebote sind jeweils Formulare konzipiert, die über „Mein ELSTER“ zum Finanzamt gelangen. Auch die weiteren, am Markt bestehenden Softwareanbieter für Steuererklärungsprogramme sollen die Formulare über die ERiC-Schnittstelle in ihr Angebot integrieren können.

Womit macht Bayern einen ersten Aufschlag?

Soweit die Finanzämter in Bayern im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung zur Einreichung bestimmter Belege auffordern, können diese nunmehr als PDF über das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ elektronisch übermittelt werden. Besitzt der Nutzer keine der durch das Finanzamt angeforderten Belege, kann er dies in einem Freitextfeld dieses Formulars mitteilen.

Das Formular „Sonstige Nachricht an das Finanzamt“ soll in Bayern grundsätzlich zur Kommunikation mit der allgemeinen Veranlagungsstelle dienen. Die sonstige Nachricht kann deshalb für Sachverhalte genutzt werden, für die kein eigenes Formular angeboten wird. PDF-Anhänge zur sonstigen Nachricht können seit Mitte Juni über die ERiC-Schnittstelle eingereicht werden. Bei „Mein ELSTER“ wird die Freischaltung aus technischen Gründen voraussichtlich erst im November erfolgen.

Können die Belege gleichzeitig mit der elektronischen Steuererklärung abgegeben werden?

Technisch ist es zwar möglich, beispielsweise das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ kurz nach Abgabe der elektronischen Steuererklärung loszuschicken. Im Sinne des Paradigmenwechsels von der Belegvorlage- zur Belegvorhaltepflicht ist dies aber nicht Ziel des Angebots. Gewünscht ist vielmehr ein maßvoller Umgang mit dem Service unter Berücksichtigung der jeweils in den Bundesländern geltenden Vorgaben zur Belegvorhaltepflicht.

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für eine zeitnahe Bearbeitung durch das Finanzamt wichtig ist, dass die Formulare nicht zweckentfremdet oder missbräuchlich verwendet werden. Auf der Basis der „Bayerischen Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017“ können aber die dort aufgeführten Belege ausnahmsweise bereits vor der Beleganforderung übermittelt werden.

Für welche Steuererklärungen und Jahre kann das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ genutzt werden?

Mit dem Service können Belege zu folgenden Steuererklärungen bzw. Anlagen zu Steuererklärungen nachgereicht werden:

  • Einkommensteuererklärung,
  • Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte,
  • Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte,
  • Gewerbesteuererklärung,
  • Körperschaftsteuererklärung,
  • Umsatzsteuerjahreserklärung,
  • E-Bilanz,
  • Einnahmenüberschussrechnung.

Zu Voranmeldungen können über diesen Eingangstyp keine Belege nachgereicht werden.

Eine Übermittlung ist auch für vergangene Veranlagungszeiträume möglich. So können Steuerpflichtige oder deren steuerliche Berater etwa Belege, die das Finanzamt für die Steuererklärung 2016 nachgefordert hat, über das neue Formular elektronisch versenden.

Ist ein Datenübermittlungsprotokoll vorgesehen?

Dem Steuerpflichtigen bzw. dessen steuerlichen Berater wird nach dem Absenden und der erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes ein Protokoll ausgegeben, das gewisse Metadaten der Anhänge dokumentiert (wie „Bezeichnung“ oder „Dateigröße“). So ist erkennbar, welche Daten übermittelt wurden.

Wie lange werden die elektronisch übermittelten Belege in den Finanzämtern gespeichert?

Laut Bayern stellt der Beleg eine „Unterlage zum Steuerfall“ dar. Die Aufbewahrungsfristen richteten sich demnach nach den Aufbewahrungsbestimmungen.

Setzt sich der positive Trend in anderen Bundesländern fort?

Nach dem Kenntnisstand des DStV planen auch die weiteren Bundesländer 2020 bzw. 2021, ihr digitales Serviceangebot entsprechend zu erweitern. Bei „Mein ELSTER“ erscheint auf der Seite des Angebots „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ etwa der Hinweis:

„Dieses Formular kann derzeit nur mit einer Steuernummer aus Baden-Württemberg, Bayern oder Hessen übermittelt werden.“

Der DStV hofft, dass schon bald weitere Bundesländer nachziehen. Angesichts der Herausforderungen durch die Corona-Krise wäre dies für etliche kleine und mittlere Kanzleien ein wahres Highlight.