DStV, Mitteilung vom 08.06.2020
Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung am 05.06.2020 Änderungen in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) beschlossen. Neben inflationsbedingten Anpassungen bei den Rahmen und Zeitgebühren sowie im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen wird künftig unter anderem auch die elektronische Rechnungstellung ermöglicht. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte sich für diese und weitere praxisgerechte Anpassungen im Interesse der Berufsangehörigen seit geraumer Zeit stark gemacht.
Insbesondere die neu geschaffene Möglichkeit, Rechnungen künftig elektronisch, etwa per E-Mail an den Mandanten senden zu können, ist aus Sicht des DStV ein wichtiger Schritt zum Bürokratieabbau. In Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung nahezu aller Geschäftsabläufe erschien es zunehmend als Anachronismus, dass Steuerberater ihre Vergütung nach bisheriger Rechtslage aufgrund einer handschriftlich unterzeichneten Berechnung einfordern mussten. Dies hatte der DStV gegenüber dem zuständigen Bundesministerium der Finanzen (BMF) zuletzt nochmals im April dieses Jahres ausdrücklich kritisiert.
Ebenfalls beschlossen wurde die vom DStV bereits seit langer Zeit geforderte Harmonisierung der Vorschriften zur Abrechnung der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden mit den Regelungen der Rechtsanwälte. Durch die Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in die StBVV kann die bisherige Tabelle E damit künftig entfallen. Die Geltung unterschiedlicher Gebührentabellen von Rechtsanwälten und Steuerberatern für die gleiche Tätigkeit gehört damit der Vergangenheit ein. Dies ist zu begrüßen, trägt der Gesetzgeber damit doch dem Umstand Rechnung, dass beide Berufsgruppen als gesetzlich normierte Organe der (Steuer-)Rechtspflege in gleicher Weise für ihre Mandanten tätig werden, wenn es etwa um die Begleitung von Einspruchsverfahren vor den zuständigen Behörden geht.
Des Weiteren hat der Bundesrat eine Anpassung bei den jeweiligen Gebührensätzen in einem Umfang von rund 12 % beschlossen. Dies entspricht den wesentlichen Forderungen des Berufsstands: Der DStV hatte eine lineare Erhöhung der Gebühren der Tabellen A (Beratung), B (Abschluss), C (Buchführung) und D (Landwirtschaftliche Tabelle) gefordert, um die Tariflohnentwicklung der letzten Jahre entsprechend abzubilden. Ebenfalls entsprochen wurde der Forderung des DStV für einen Inflationsausgleich bei der Zeitgebühr und im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Gleiches gilt für die Anpassungen der Rahmengebühr und des Mindestgegenstandswerts bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die – wie vom DStV gefordert – künftig ebenfalls praxisgerecht erhöht werden.
Weitere Informationen
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