Europa - 11. April 2022

DStV bezieht Stellung zu neuen Vorschlägen der EU-Kommission

DStV, Mitteilung vom 11.04.2022

Die Vorschläge der EU-Kommission zu neuen Regelungen zur Verhinderung des Missbrauchs von Briefkastenfirmen, zur Verlängerung der Frist für das sog. Reverse-Charge-Verfahren und für ein einheitliches Zugangsportal von Unternehmensinformationen sind veröffentlicht. Fristgemäß reichte der DStV hierzu seine Stellungnahmen ein.

Unter dem Gesichtspunkt des „better law making“ der EU können Interessenträger zeitnah Rückmeldungen zu Legislativvorschlägen der EU-Kommission einreichen. Fristgerecht hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) deshalb zu den nachfolgend aufgeführten EU-Initiativen Stellung bezogen:

In Bezug auf den Richtlinienvorschlag zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen (2021/0434 (CNS)) fordert der DStV eine Entlastung des Berufsstands durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Zudem bedauert der DStV, dass vor Veröffentlichung des Richtlinienvorschlags keine Bewertung der bereits umgesetzten Gesetzgebung erfolgte. Dies hätte zu einem besseren Gleichgewicht zwischen dem Ziel der Bekämpfung missbräuchlicher Steuervermeidung und Steuerflucht einerseits und einer unbürokratischen und unternehmensfreundlichen Gesetzgebung andererseits beitragen können.

In seiner Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag bezüglich der Verlängerung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bis zum 31.12.2025 (2022/0027 (CNS)) empfiehlt der DStV aufgrund der guten Erfahrungen mit dem Reverse-Charge-Verfahren eine unbefristete Verlängerung zu verabschieden. Zudem soll eine Erweiterung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf andere Bereiche die effektive Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ermöglichen und zusätzliches Wirtschaftswachstum durch den Abbau von Hindernissen im EU-Binnenmarkt schaffen.

Schließlich setzt sich der DStV in seiner Stellungnahme zur geplanten Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für Unternehmensinformationen (COM(2021)723) dafür ein, den Berufsstand als Bevollmächtigten zu benennen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de