Einkommensteuer - 15. Dezember 2025

Der Anwendungsbereich des § 64 EStG ist nicht eröffnet, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 7 K 615/25 Kg, AO vom 28.11.2025

Mit Urteil vom 28. November 2025 (Az. 7 K 615/25 Kg, AO) hat der Einzelrichter des 7. Senats entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 64 EStG nicht eröffnet ist, wenn der Kindergeldanspruch des anderen Elternteils bestandskräftig abgelehnt wurde.

Die Klägerin ist Mutter eines Kindes, welches nach der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Klägerin lebte. In dem Zeitraum von Juli bis Dezember 2023 (Streitzeitraum) wechselte das Kind in den Haushalt seines Vaters. Den Antrag des Kindesvaters auf Gewährung von Kindergeld für den Streitzeitraum lehnte die Familienkasse im Jahr 2024 bestandskräftig ab. Im Jahr 2025 hob die Familienkasse sodann die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin mit der Begründung auf, dass nach § 64 Abs. 1 EStG für jedes Kind nur einer Person Kindergeld gezahlt werde. Da der Vater das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe, sei er grundsätzlich vorrangig anspruchsberechtigt und schließe die Klägerin von der Kindergeldzahlung aus.

Das Gericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Bei leiblichen Kindern sei – im Gegensatz zu Kindern des Ehegatten oder Enkeln – die Haushaltsaufnahme eines Kindes keine Anspruchsvoraussetzung für einen Kindergeldanspruch. Treffen jedoch mehrere Ansprüche zusammen, werde das Kindergeld gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG demjenigen Berechtigten gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. Dies solle eine Mehrfachzahlung verhindern (vgl. § 64 Abs. 1 EStG).

Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 64 EStG jedoch nicht eröffnet. Zwar habe der Kindesvater das Kind ebenfalls in seinen Haushalt aufgenommen. Der Kindesvater sei aber nicht Berechtigter i. S. d. § 64 EStG. Einem möglichen Anspruch des Kindesvaters stehe die bestandskräftige Ablehnung seines Antrags durch die Familienkasse entgegen. Selbst wenn diese Ablehnung lediglich aus formalen Gründen erfolgt sei und dem Grunde nach ein Anspruch des Kindesvaters für den Streitzeitraum bestanden habe, könne dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. § 64 Abs. 1 EStG solle eine Doppelzahlung von Kindergeld verhindern. Bei einer bestandskräftigen Ablehnung gegenüber einem Elternteil bestehe im Regelfall aber überhaupt nicht die Gefahr einer Doppelzahlung.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2025