EuGH, Pressemitteilung vom 30.04.2020 zu den Urteilen C-168/19 und C-169/19 vom 30.04.2020
Die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen Italien-Portugal zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens ergibt, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Freizügigkeit und das Diskriminierungsverbot.
Für Rentner des Privatsektors und Pensionisten des öffentlichen Sektors dürfen verschiedene nationale Steuerregelungen gelten.
Die beiden italienischen Staatsangehörigen HB und IC sind ehemalige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Italien. Sie beziehen ein vom Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS, Nationales Institut für soziale Sicherheit, Italien) ausgezahltes Ruhegehalt. Nachdem sie ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hatten, beantragten sie im Jahr 2015 beim INPS nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Italien-Portugal1 die Auszahlung des monatlichen Bruttobetrags ihres Ruhegehalts ohne Abzug der italienischen Steuer an der Quelle durch Italien, um steuerliche Vorteile nutzen zu können, die Portugal bietet.
Das INPS wies ihre Anträge zurück, da diese Regelung ausschließlich für italienische Rentenbezieher des privaten Sektors gelte, die ihren Wohnsitz nach Portugal verlegt hätten, und für italienische Pensionisten des öffentlichen Sektors, die zusätzlich zur Verlegung ihres Wohnsitzes nach Portugal die portugiesische Staatsangehörigkeit erworben hätten (eine Voraussetzung, die HB und IC nicht erfüllen).
HB und IC wandten sich an die Corte dei conti – Sezione Giruisdizionale per la Regione Puglia (Rechnungshof – Kammer für die Region Apulien, Italien). Dieses Gericht hat den Gerichtshof gefragt, ob die italienische Steuerregelung, die sich aus dem Abkommen ergibt, eine Behinderung der Freizügigkeit2 der italienischen Pensionisten des öffentlichen Sektors und eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit3 darstellt.
Mit seinem Urteil vom 30.04.2020 verneint der Gerichtshof diese beiden Fragen. Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung4, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung der Steuerhoheit zwischen ihnen festlegen können, da solche Abkommen nicht gewährleisten sollen, dass die Steuern in einem Staat nicht höher sind als die in einem anderen Staat. Vor diesem Hintergrund können die Mitgliedstaaten die Steuerhoheit u. a. nach Kriterien wie dem Kassenstaatsprinzip und der Staatsangehörigkeit aufteilen. Die unterschiedliche Behandlung, die HB und IC widerfahren sein soll, ist aber die Folge der Aufteilung der Steuerhoheit zwischen Italien und Portugal und der Unterschiede zwischen den Steuerordnungen dieser Mitgliedstaaten. Unter diesen Umständen liegt keine verbotene Diskriminierung vor.
Fußnoten
1 Convenzione tra la Repubblica italiana e la Repubblica portoghese per evitare le doppie imposizioni e prevenire l?evasione fiscale in materia di imposte sul reddito (Zwischen der Italienischen Republik und der Portugiesischen Republik geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung), unterzeichnet in Rom am 14. Mai 1980, von der Italienischen Republik mit legge n. 562 (Gesetz Nr. 562) vom 10. Juli 1982 ratifiziert.
2 Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
3 Art. 18 AEUV.
4 Urteile des Gerichtshofs vom 19. November 2015 in der Rechtssache
C-241/14
, Bukovansky, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache
C-336/96
, Gilly; siehe auch Pressemitteilung
Nr. 33/98
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