Einkommensteuer - 1. Juli 2021

Das Merkmal der sog. Vorteilsgeneigtheit muss auch bei vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung gegeben sein

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 30.06.2021 zum Urteil 1 K 16/19 vom 17.12.2020 (nrkr - BFH-Az.: I R 2/21)

Dem Urteil des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17. Dezember 2020 (Az. 1 K 16/19 – veröffentlicht z. B. in EFG 2021, 578) lag folgender Sachverhalt zugrunde: die Klägerin, eine im Inland ansässige GmbH, die über inländische und ausländische Gesellschaften zu 100 % in den im Ausland (Staat A) ansässigen Mutterkonzern M eingebunden ist, hatte von einer ausländischen Firma D, die im Staat B ansässig war, diverse Aufträge erhalten. Anfang 2007 belegte der Staat A den Staat B mit einem Wirtschaftsembargo. In A ansässige Unternehmen durften in B ansässige Abnehmer nicht mehr beliefern. Daraufhin wies M die Klägerin an, die von D erteilten Aufträge nicht mehr weiter auszuführen.

Nachdem die Klägerin D dies mitgeteilt hatte, erhob letztere Anfang 2009 gegen die Klägerin in B Klage wegen der Nichterfüllung der genannten Aufträge und machte Schadensersatzforderungen geltend. Die Klägerin strengte daraufhin ein Schiedsverfahren vor der internationalen Handelskammer in Paris an, in dem am 1.Oktober 2012 eine abschließende Entscheidung erging. Unter der aufschiebenden Bedingung, dass D die in B erhobene Klage zurücknimmt, wurde die Klägerin verpflichtet, Schadensersatz zu leisten und anteilige Verfahrenskosten zu erstatten. Schon im Jahr 2007 hatte die Klägerin mit Rücksicht auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung zu D handelsbilanziell eine Rückstellung gebildet. Für das Streitjahr 2011 erhöhte die Klägerin den Rückstellungsbetrag aufgrund einer Aufzinsung. Außerdem zahlte sie in 2011 die Verfahrenskosten für die Durchführung des Schiedsverfahrens. Die für das Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten trug M.

Das Finanzamt meinte, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dafür Sorge getragen hätte, dass die Klägerin von M für die bei ihr – der Klägerin – durch die Auftragsabbrüche eingetreten wirtschaftlichen Schäden (Schadensersatzleistungen, entstandene Verfahrens- und sonstige Kosten, entgangener Gewinn) angemessen entschädigt worden wäre. Im Verzicht der Klägerin auf solche Entschädigungsleistungen liege eine vGA in Gestalt einer verhinderten Vermögensmehrung. Im Streitjahr umfasse diese der Höhe nach die Aufzinsung der Rückstellung und die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens.

Der dagegen gerichteten Klage hat der 1. Senat stattgegeben. Er stellt zunächst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer vGA gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach der ständigen (auch höchstrichterlichen) Rechtsprechung dar und betont dabei insbesondere das Merkmal der Vorteilsgeneigtheit. Sodann stellt er fest, dass eine vom Finanzamt ursprünglich unterstellte vGA in Gestalt einer Vermögensminderung nicht gegeben sei, weil die konkrete Vermögensminderung bei der Klägerin nicht geeignet sei, einen korrespondierenden Vorteil bei M auszulösen.

Auf eine verhinderte Vermögensmehrung könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Eine solche könne nicht in einem Verzicht der Klägerin auf zivilrechtliche (Ersatz-)Ansprüche gegen M gesehen werden. Denn für solche sei schon keine Grundlage ersichtlich; zudem habe die Klägerin im Streitjahr auch nicht erklärt, auf etwaige Ansprüche verzichten zu wollen. Auf eine „anspruchsunabhängige“, allein auf einen hypothetischen Fremdvergleich gestützte verhinderte Vermögensmehrung lasse sich eine vGA – entgegen der zuletzt vom Finanzamt vertretenen Auffassung – nicht stützen. Auch für den Fall, dass die Klägerin – was der 1. Senat nicht für erwiesen erachtete – die Vertragsbeziehungen zu D allein im Interesse von M abgebrochen haben sollte und der Abbruch somit gesellschaftlich veranlasst gewesen sei, müssten die der Klägerin dadurch entstandenen Vermögensnachteile auch geeignet gewesen sein, einen korrespondierenden Vermögensvorteil bei M herbeizuführen (sog. Vorteilsgeneigtheit). Das sei nicht nur bei vGA in Gestalt einer Vermögensminderung, sondern auch in der Variante der verhinderten Vermögensmehrung zu fordern, weil in § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG von verdeckten Gewinnausschüttungen die Rede sei – und nicht von der Korrektur im Gesellschaftsverhältnis veranlasster Vorgänge. Im Entscheidungsfall vermochte der 1. Senat des Finanzgerichts dies nicht zu erkennen. So liege insbesondere kein Fall der Kostenverlagerung von M auf die Klägerin vor. Denn es wäre M von vornherein gar nicht möglich gewesen, den Abbruch der Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und D selbst und auf eigene Kosten herbeizuführen. Sonstige denkbare korrespondierende Vermögensvorteile der M seien nicht ersichtlich. Dies zum einen, weil die Aufträge gar nicht – insbesondere nicht von M – weiter fortgeführt worden seien, so dass sich für den Konzern insgesamt ein Umsatzausfall ergeben habe. Zum anderen sei auch für eine Verbesserung der Gewinnchancen von M auf dem Markt in A nichts ersichtlich.

Der 1. Senat hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 2/21 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter II/2021