Bekämpfung vom Steuerbetrug und -vermeidung - 9. Dezember 2020

DAC7 verabschiedet

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.12.2020

Um Steuerbetrug und -vermeidung zu bekämpfen und auch den Herausforderungen der digitalen Plattformwirtschaft zu begegnen, hatte die EU-Kommission im Juli 2020 einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie 2011/16/EU zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich vorgelegt. Insbesondere sollten Betreiber digitaler Plattformen innerhalb und außerhalb der EU dazu verpflichtet werden, die von den Nutzern über die Plattform erzielten Einkünfte zu melden. Dies ermöglicht den Steuerbehörden, die fälligen Ertragssteuern auf diese Einkünfte korrekt festzusetzen Die EU-Finanzminister haben das Dossier auf ihrer Sitzung am 01.12.2020 beraten und ihre Zustimmung zu dem Kompromisstext der deutschen Ratspräsidentschaft signalisiert. Die formelle Annahme steht noch aus. Die Bestimmungen der DAC7 sollen von den EU-Mitgliedstaaten ab 01.01.2023 angewandt werden.

Im Gegensatz zum Kommissionsvorschlag soll die Berichtspflicht der Plattformbetreiber sowohl für grenzüberschreitende als auch inländische Tätigkeiten gelten. Als meldepflichtig werden folgende Geschäftstätigkeiten angesehen:

  • Vermietung von Immobilien (residenziell und kommerziell als auch Parkplätze),
  • persönliche Dienstleistungen,
  • Verkauf von Gegenständen,
  • Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln.

Die ursprünglich von der EU-Kommission vorgesehenen Meldungen zu Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding sind im Kompromiss nicht mehr enthalten. Die Richtlinie wurde zudem mit den im Juli 2020 veröffentlichten OECD-Modellregeln für die Steuerberichterstattung von Online-Plattformen in Einklang gebracht. So bestehen Ausnahmen von der Berichtspflicht für u. a. Hotels oder Reiseveranstalter (innerhalb einer bestimmten Schwelle) als auch für Verkäufer von Gegenständen, die in dem Berichtszeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten über die Plattform ausüben und deren Einnahmen unter 2.000 Euro liegen.

Die Richtlinie stellt klar, dass die von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Festsetzung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen. So kann ein Mitgliedstaat die unterschiedliche Verwendung der Informationen z. B. nach einem obligatorischen Ersuchen des anderen Mitgliedstaates gestatten oder er übermittelt den anderen EU-Mitgliedstaaten eine Liste der zulässigen anderen Zwecke.

Um einheitliche Bedingungen bei der Umsetzung der Richtlinie und insb. zum automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollen der EU-Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Erstellung eines Standardformulars übertragen werden.

Joint Audits

Im Kommissionsvorschlag war als zeitlicher Rahmen für die Beantwortung eines Ersuchens einer Behörde zur Durchführung einer gemeinsamen Prüfung als auch für die Übermittlung des Ergebnisses einer Prüfung an eine geprüfte Person eine 30 Tagefrist vorgesehen. Diese Antwortfrist wurde im Kompromisstext auf 60 Tage hoch gesetzt. Die Bestimmungen zu den Joint Audits sind von den EU-Mitgliedstaaten ab 01.01.2024 anzuwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel