Steuerbetrugsbekämpfung - 24. Juli 2020

DAC7: EU-Kommission schlägt Meldepflicht von Plattformen vor

Die EU-Kommission hat am 15.07.2020 einen Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich vorgelegt, um mehr Transparenz zu schaffen und Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Mit dem Vorschlag sollen die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft im Hinblick auf digitale Plattformen angegangen werden. Die digitale Plattformwirtschaft erschwert den Steuerbehörden die Rückverfolgbarkeit und Erkennung von Steuertatbeständen, insbesondere, […]

Die EU-Kommission hat am 15.07.2020 einen
Richtlinienvorschlag zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich
vorgelegt, um mehr Transparenz zu schaffen und Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung zu bekämpfen. Mit dem Vorschlag sollen die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft im Hinblick auf digitale Plattformen angegangen werden. Die digitale Plattformwirtschaft erschwert den Steuerbehörden die Rückverfolgbarkeit und Erkennung von Steuertatbeständen, insbesondere, wenn Transaktionen über Betreiber digitaler Plattformen abgewickelt werden, die in einem anderen Hoheitsgebiet ansässig sind.

Daher schlägt die EU-Kommission folgende Änderungen an der Richtlinie 2011/16/EU zur Verwaltungszusammenarbeit vor:

1. Ausweitung des Umfangs des automatischen Informationsaustauschs

Betreiber digitaler Plattformen werden zukünftig verpflichtet, die von Nutzern über die Plattform erzielten Einkünfte zu melden. In
Anhang 5
des Richtlinienvorschlages sind die entsprechenden Melde- und Sorgfaltspflichten der Plattformbetreiber detailliert aufgeführt, so z. B. zur Erhebung und Prüfung der Informationen, Zeitpunkt und Art der Meldung oder zu meldepflichtige Informationen. Die erfassten und überprüften Informationen sind innerhalb eines Monats nach dem Ablauf des Meldezeitraums (d. h. bis spätestens 31.01.), in dem der Verkäufer als meldepflichtig identifiziert wurde, an die Behörden zu übermitteln. Die Meldung erfolgt nur in einem EU-Mitgliedstaat.

Meldepflichtig sind folgende Geschäftstätigkeiten:

  • Vermietung von Immobilien,
  • persönliche Dienstleistungen,
  • Verkauf von Gegenständen,
  • Vermietung aller Arten von Verkehrsmitteln,
  • Investitionen und Darlehen im Zusammenhang mit Crowdfunding.

Um die Einhaltung der Meldepflicht zu gewährleisten, finden die Bestimmungen der Richtlinie auch Anwendung auf Plattformbetreiber, die weder ihren steuerlichen Sitz oder den Ort ihrer Geschäftsleitung/Betriebsstätte in der EU haben. Um innerhalb der EU tätig zu sein, müssen sie sich in einem Mitgliedstaat registrieren lassen (einmalige Registrierung) und erhalten eine individuelle Identifikationsnummer. Plattformbetreiber, die bereits für Mehrwertsteuerzwecke in der EU registriert sind, dürfen sich in keinem anderen EU-Mitgliedstaat registrieren lassen.

Der Austausch der gemeldeten Informationen zwischen den Behörden erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums. Somit stehen den Steuerbehörden zeitnah vollständige Informationen zur Verfügung, um vorausgefüllte jährliche Steuererklärungen vorzubereiten. Der automatische Informationsaustausch wird elektronisch über das CCN-Netz unter Verwendung eines von der EU-Kommission entwickelten XML-Schemas durchgeführt.

Außerdem wird klargestellt (Art. 16 Abs. 1), dass die von den EU-Mitgliedstaaten übermittelten Informationen auch für die Festsetzung, Verwaltung und Durchsetzung der Mehrwertsteuer und anderer indirekter Steuern verwendet werden dürfen.

2. Automatischer Informationsaustausch

Um einen wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten und die ungerechtfertigte Ablehnung von Ersuchen zu verhindern, wird der Standards der voraussichtlichen Erheblichkeit definiert (Art. 5a). Er findet keine Anwendung auf ein Informationsersuchen infolge eines Austauschs über einen grenzüberschreitenden Vorbescheid oder eine Vorabverständigung. Des Weiteren wird auch auf Gruppenersuchen eingegangen.

Zu den Arten von Einkünften, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, werden Lizenzgebühren hinzugefügt.

3. Verwaltungszusammenarbeit

Der Richtlinienvorschlag gibt durch Einfügung von Abschnitt IIa einen klaren Rechtsrahmen für die Durchführung gemeinsamer Prüfungen zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedstaaten vor. Die Prüfungen werden gemäß den Verfahrensmodalitäten, die in dem EU-Mitgliedstaat gelten, in dem die Prüfung stattfindet, durchgeführt. Beweismittel sind von den zuständigen Behörden der teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten gegenseitig anzuerkennen. Die Sprachregelung ist von den beteiligten EU-Mitgliedstaaten zu vereinbaren. Die Schlussfolgerungen einer gemeinsamen Prüfung sind in einem Prüfungsbericht vorzulegen, der die gleiche Rechtskraft hat wie nationale Instrumente. Das Ergebnis und der Prüfungsbericht müssen den geprüften Personen innerhalb von 30 Tagen nach der Ausgabe des Prüfungsberichts zugehen.

Außerdem werden Regelungen zur Anwesenheit von Bediensteten eines EU-Mitgliedstaates während einer Ermittlung in einem anderen EU-Mitgliedstaaten oder zu gleichzeitigen Prüfungen in die Richtlinie eingeführt.

Hinweis

Damit die EU-Kommission die Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs ordnungsgemäß verfolgen und bewerten kann, werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, jährlich Statistiken über den Informationsaustausch an die EU-Kommission zu übermitteln.

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen bis spätestens 31.12.2021 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2022 anwenden.