EU-Steuern - 27. Dezember 2022

DAC 8: Steuertransparenz zu Kryptowerten und automatischer Informationstausch

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission hat am 08.12.2022 einen Überarbeitungsvorschlag zur Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Kryptowerte (sog. DAC 8) vorgelegt. Er soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Bestimmungen zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Außerdem steht er in Einklang mit der OECD-Initiative für einen Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF) sowie den Änderungen des gemeinsamen Meldestandards (CRS) der OECD.

Der Vorschlag zielt auf mehr Steuertransparenz im Hinblick auf Kryptowerte als auch auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung ab. Laut EU-Kommission könnten die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von ca. 2,4 Mrd. Euro einnehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches als auch Meldepflichten ausgeweitet.

Zukünftig sollen alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (unabhängig davon, ob sie unter die MiCA fallen oder nicht) dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kunden zu melden (Die Details zu den Reportinganforderungen sind im Anhang festgelegt.). Außerdem sollen die Reportingverpflichtungen auch für eGeld und eGeld Token gemäß MiCA gelten. Die Meldeverpflichtung betrifft sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Transaktionen. Die Informationen müssen bis spätestens 31.01. des Jahres, dass auf das betreffende Kalenderjahr der zu meldenden Transaktion folgt, an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die Meldung hat in nur einem Mitgliedstaat zu erfolgen: Für Krypto-Dienstleister, die der MiCA unterliegen, ist es der EU-Mitgliedstaat der Zulassung. Anbieter, die nicht unter die MiCA fallen, aber verpflichtet sind Informationen von in der EU ansässigen Kunden zu melden, müssen sich einmalig registrieren. Meldeverpflichtete Krypto-Dienstleister müssen Sorgfaltspflichten gemäß Anhang VI, Abschnitt III wahrnehmen.

Automatischer Informationsaustausch

Der automatische Informationsaustausch im Hinblick auf Kryptowerte zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll für Besteuerungszeiträume, die ab bzw. nach dem 01.01.2026 beginnen, stattfinden. Dabei müssen die EU-Mitgliedstaaten zukünftig auch die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte Steueridentifikationsnummer (TIN) der Gebietsansässigen mit übermitteln. Die EU-Kommission soll ein IT-Tool entwickeln und den EU-Mitgliedstaaten für die Überprüfung der TIN zur Verfügung stellen.

Die EU-Kommission schlägt außerdem vor, dass der automatische Informationsaustausch auf grenzüberschreitende Vorbescheide vermögender Privatpersonen (finanzielles bzw. investierbares Vermögen oder verwaltete Vermögenswerte von mind. 1.000.000 Euro) ausgeweitet wird. Die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaates, in dem nach dem 31.12.2023 ein grenzüberschreitender Vorbescheid vermögender Privatpersonen erteilt, geändert oder erneuert wurde, tauschen diese Informationen automatisch mit den zuständigen Behörden aller anderer EU-Mitgliedstaaten aus.

Die EU-Kommission soll bis 31.12.2025 ein zentrales Register einrichten, in dem gemeldete Informationen von den EU-Mitgliedstaaten hochgeladen und gespeichert werden sollen. Zugriff auf dieses Register sollen nur die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission für Statistikzwecke haben. Die EU-Kommission wird delegierte Rechtsakte für die Einrichtung des Registers erlassen.

Die EU-Kommission wird über Durchführungsrechtsakte Standardformblätter einschließlich der Sprachregelungen für u. a. den automatischen Informationsaustausch von zu meldenden Kryptowerten vor dem 01.01.2026 annehmen.

Die Mindestaufbewahrungsfrist für ausgetauschte Informationen soll mind. fünf Jahre betragen.

Sanktionen

Da Sanktionen und Vollzugsmaßnahmen unterschiedlich von den EU-Mitgliedstaaten angewandt werden, ist im Richtlinienvorschlag ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende Verstöße in folgenden Fällen vorgesehen:

  • Nichtmeldung nach zwei Mahnungen
  • Es wurden unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25% der zu meldenden Gesamtdaten ausmachen, gemeldet.

Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen bewegen sich je nach Härte des Verstoßes zwischen 50.000Euro und 150.000 Euro. Die EU-Mitgliedstaaten können über das Strafmaß hinausgehen.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 01.01.2026 anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel