Zweites Familienentlastungsgesetz - 6. Oktober 2020

Bundesregierung plant weitere Familienentlastung

DStV, Mitteilung vom 02.10.2020

Die Bundesregierung nimmt die Stärkung der Familien weiter ins Visier. Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz soll unter anderem das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag weiter angehoben werden. Aus Sicht des DStV geht aber noch mehr. Er hat als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags für weitere Verbesserungen geworben.

Beim zweiten Familienentlastungsgesetz ist der Name Programm. So plant die Bundesregierung unter anderem mit der Anhebung des Kindergelds bzw. des Kinderfreibetrags, der Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarfs sowie mit der Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs, Familien finanziell zu entlasten. Daneben sieht das Gesetz auch Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren vor.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) war zu genanntem Gesetz als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags, unter dem Vorsitz von MdB RAin/FAinStR/StBin Katja Hessel, eingeladen. Er warb dort, vertreten durch Daniela Ebert LL.M, Referatsleiterin Steuerrecht, für weitere Verbesserungen. Zuvor hatte er diese bereits in seiner Stellungnahme S 11/20 adressiert.

Zeit für einen Tarif auf Rädern

Der DStV begrüßt, dass die Bundesregierung an die gute Tradition der letzten Jahre anknüpft und die weitere Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach Osten plant. Die Verschiebung stellt eine wirksame Möglichkeit zum Ausgleich der kalten Progression dar. Auch entspricht sie dem Leitgedanken der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Warum also nicht dieses bewährte Vorgehen gesetzlich festschreiben? Es wäre ein Zeichen der Verlässlichkeit; mithin ein wichtiges Signal an die Steuerpflichtigen. Der DStV schlägt daher eine verpflichtende, jährliche Anpassung der Tarifeckwerte vor.

Er steht mit diesem Vorschlag keineswegs allein auf weiter Flur. Im Gegenteil. In der öffentlichen Anhörung setzten sich gleich mehrere Sachverständige für diesen Vorschlag ein. Dr. Isabel Klocke (Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) betonte in diesem Zusammenhang, dass dem Gesetzgeber weiterhin genug Möglichkeiten blieben, in Ausnahmefällen, von dem Automatismus abzuweichen. Daneben sprach sich unter andrem auch Dr. Rainer Kambeck (Deutscher Industrie- und Handelskammertrag e.V.) für einen „Tarif auf Rädern“ aus. Er verwies auch darauf, dass ein solcher in anderen Ländern bereits gut funktionierende Praxis sei.

Berücksichtigung der Inflation auch bei Freibeträgen

Das Thema Ausgleich der Inflation spielt auch an anderer Stelle eine wichtige Rolle. Nämlich, wenn es um die Anpassung von Freibeträgen geht. Davon finden sich bekanntermaßen einige im Gesetz, die wertmäßig starr zu sein scheinen.

Umso erfreulicher, dass sich dies zumindest für den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsaufwand eines Kindes ändern soll. Hier plant die Bundesregierung eine Anhebung auf 1.464 Euro. Der Freibetrag wurde die letzten 10 Jahre nicht mehr angepasst. Daher ist die Anhebung zwar längst überfällig, aber trotzdem sehr zu begrüßen.

Aus Sicht des DStV hätte sie jedoch höher ausfallen dürfen. Berücksichtigt man die Inflation der letzten 10 Jahre, käme man bereits auf eine notwendige Anhebung auf etwa 1.500 Euro. Uwe Rauhöft (Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.) betonte während der öffentlichen Anhörung, wie wichtig die Kompensation der kalten Progression bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen sei. Er sah hier etwa auch beim Höchstbetrag beim Abzug von Kinderbetreuungskosten oder beim Höchstbetrag zum Abzug von Schulgeld noch weiteren Anpassungsbedarf.

Weitere Vereinfachung des KISTA-Verfahrens

Bereits als der Referentenentwurf zum zweiten Familienentlastungsgesetz veröffentlicht wurde, lobte der DStV die geplanten Vereinfachungen im Kirchensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren). Diese haben es erfreulicherweise auch in den Regierungsentwurf geschafft. So soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen unterbleiben. Ferner soll eine verpflichtende Anlassabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) bei Beginn einer Geschäftsbeziehung deren Aktualität sichern.

Gleichzeitig sollten nach Auffassung des DStV diese Anpassungen noch nicht das Ende der Fahnenstange sein. Im letzten Jahr hatte eine von Bund, Ländern und den steuererhebenden Religionsgemeinschaften eingesetzte Arbeitsgruppe festgestellt, dass seit Einführung des KISTA-Verfahrens den 180 Mio. jährlichen Abfragen nur 2,5 Mio. geänderte KiStAM gegenüberstehen.

Der DStV unterstütz die aus der Arbeitsgruppe hervorgehende Idee, die bislang bestehende jährliche Pflicht zur Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu entschlacken. Statt der jährlichen Regelabfrage sollte vielmehr das BZSt den Kirchensteuerabzugsverpflichtenden benachrichtigen, wenn sich das KiStAM seines Kunden geändert hat. Durch die Anpassung des Verfahrens dürfte sich das jährliche Abfragevolumen um bis zu 80 % senken lassen – so zumindest das Ergebnis der eingesetzten Arbeitsgruppe.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.