Steuerlicher Querverbund - 2. Juli 2021

Bundesregierung: Keine Änderung bei steuerlichem Querverbund

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 01.07.2021

Die Bundesregierung sieht keinen Veränderungsbedarf beim steuerlichen Querverbund, bei dem Verluste eines kommunalen Betriebs mit den Gewinnen eines anderen kommunalen Betriebs verrechnet werden können. Das teilt sie in ihrer Antwort (19/30813) auf eine Kleine Anfrage (19/30291) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Sie habe keine Kenntnis von konkreten Folgen der Corona-Pandemie auf die Anwendung des steuerlichen Querverbunds in den Kommunen. Es bestehe jedoch Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, dass zum Beispiel die pandemiebedingte vorübergehende Schließung eines kommunalen Bades allein nicht zur Folge habe, dass dieses Bad nicht mehr Teil eines steuerlichen Querverbundes sein kann.

Voraussetzung für die Anwendung des steuerlichen Querverbunds sei eine gegenseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung der Betriebe, etwa eines Bäderbetriebs und eines Versorgungsbetriebs durch ein Blockheizkraftwerk.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 863/2021