Umsatzsteuer - 9. Juli 2025

BMF zu Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 – Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 - S 7295/00005/003/080 vom 08.07.2025

I. Gesetzliche Änderungen

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz), BGBl. I Nr. 108, wurde u. a. die folgende Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) beschlossen:

  • Der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 3 UStG).

Mit dem Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie vom 23. Oktober 2024 (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BEG IV), BGBl. I Nr. 323, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Absatz 1 Satz 1 UStG wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt.
  • Der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2a Satz 1 UStG).
  • Der Grenzbetrag in § 25a Absatz 4 Satz 2 UStG wurde von 500 Euro auf 750 Euro erhöht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (JStG 2024), BGBl. I Nr. 387, wurden u. a. folgende Änderungen im UStG beschlossen:

  • Gutschriften an einen Nichtunternehmer oder an einen Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, können (wieder) unter § 14c Absatz 2 UStG fallen.
  • Die Formulierung der Abgabenordnung für die elektronische Erklärungsübermittlung an die Finanzbehörden wurde redaktionell angepasst.

II. Änderung der Verwaltungsauffassung

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der o. a. Änderungen des UStG Folgendes:

1. Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen gilt nach § 27 Absatz 40 Satz 1 UStG regulär für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen ist. Mithin brauchen nach der neuen Rechtslage regelmäßig Rechnungen nicht mehr aufbewahrt zu werden, die vor dem 1. Januar 2017 (Beginn der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in diesen Fällen: 31. Dezember 2015 bzw. 31. Dezember 2016) ausgestellt worden sind. Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt dies nach § 27 Absatz 40 Satz 2 UStG allerdings erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist.

Korrespondierend zur Verkürzung der Aufbewahrungsfrist nach § 14b Absatz 1 UStG wurde auch § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG angepasst. Die Ausführungen zu Rn. 5 gelten analog für die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 26a Absatz 2 Nummer 2 UStG.

Nach § 14b Absatz 1 Satz 3 UStG in Verbindung mit § 147 Absatz 3 Satz 5 AO läuft die Aufbewahrungsfrist jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Dies betrifft auch Rechnungen, die für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG in Grundstücksfällen relevant sind. In derartigen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist erst, wenn die Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 2 UStG abgelaufen ist.

Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (z. B. nach § 22 Absatz 1 UStG oder § 22f Absatz 1 bis 4 UStG) wurden nicht verkürzt; sie sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

2. Steuerausweis nach § 14c Absatz 2 UStG in einem als Gutschrift verwendeten Dokument

Durch die Neufassung von § 14c Absatz 2 Satz 2 UStG wird geregelt, dass eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann schulden kann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person erfolgt. Die Regelung in der neuen Nummer 1 entspricht der bisherigen Rechtslage. In Nummer 2 wird neu der Sachverhalt geregelt, dass der unberechtigte Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt.

Nunmehr schuldet jemand auch dann den ausgewiesenen Steuerbetrag, wenn er einem nach einer vorherigen Vereinbarung erstellten, als Gutschrift verwendeten Dokument mit gesondertem Steuerausweis nicht unverzüglich widerspricht, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Erfolgt der Steuerausweis in einer Gutschrift an einen Unternehmer für eine Leistung, zu der dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist (z. B. beim Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb seines Unternehmens), schuldet er die Steuer bereits nach § 14c Absatz 2 Satz 1 UStG.

Da eine Gutschrift, die nicht über die Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, nach dem BFH-Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19 (V R 62/17), BStBl II 2021 S. 54, einer Rechnung nicht gleichsteht, fielen derartige Sachverhalte nicht unter § 14c Absatz 2 UStG a. F. Nach der Gesetzesänderung ist das Urteil insoweit für ab dem 6. Dezember 2024 (Tag nach Verkündigung des JStG 2024) verwirklichte Sachverhalte nicht mehr anzuwenden.

III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. Juli 2025- III C 3 – S 7134/00025/002/012 (COO.7005.100.2.12275453), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (…)

(…)

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich der Rn. 14 ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

Die Grundsätze der Rn. 9 bis 11 und Rn. 12 Nr. 4, 6 und 8 sind auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 5. Dezember 2024 (Verkündung des JStG 2024) verwirklicht worden sind.

Das BMF-Schreiben vom 19. August 2021, BStBl I S. 1087, wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen