BFH, Urteil V R 43/21 vom 29.08.2024
Leitsatz
Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei BgA müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen BgA, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen (gegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.11.2009, BStBl I 2009 S. 1303, Rz. 5 Satz 2 und 3).
Quelle: Bundesfinanzhof