BFH, Urteil VI R 2/23 vom 29.04.2025
Leitsatz
Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, so ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags.
Quelle: Bundesfinanzhof